Falls Benedikt Würth Ständerat wird, plant er Doppelmandat bis 2020

Die Möglichkeit eines solchen Doppelmandats ist in einem kantonalen Gesetz aus dem Jahr 1940 geregelt.

Archiv (Symbolbild)
Archiv (Symbolbild) - Der Bundesrat

Der St. Galler Regierungsrat Benedikt Würth (CVP) will im Fall einer Wahl in den Ständerat sein Regierungsmandat noch bis Ende der Amtsdauer im Mai 2020 beibehalten. Die Möglichkeit eines solchen Doppelmandats ist in einem kantonalen Gesetz aus dem Jahr 1940 geregelt.

Der 50-jährige CVP-Politiker aus Rapperswil-Jona kandidiert am 10. März als Ständerat und Nachfolger von Karin Keller-Sutter (FDP), die in den Bundesrat gewählt wurde. Benedikt Würth gilt als Favorit unter den fünf Kandidierenden. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 19. Mai statt.

Sollte Würth den Sprung in den Ständerat schaffen, würde er als Regierungsrat und Finanzdirektor nicht sofort zurücktreten, sondern das Exekutivamt noch bis Ende der Amtsdauer beibehalten. Er würde also bis Ende Mai 2020 zwei Mandate ausüben. Dies ist nicht ungewöhnlich.

Landammann und Ständerat

So behielt Karin Keller-Sutter nach ihrer Wahl in den Ständerat im Herbst 2011 ihr damaliges Amt als St. Galler Regierungsrätin noch bis Mai 2012 bei. Der frühere Innerrhoder Landammann Carlo Schmid (CVP) war während über 20 Jahren gleichzeitig auch Ständerat - zudem 1992 bis 1994 noch Präsident der CVP Schweiz.

Sein Nachfolger im Innerrhoder Landammannamt, Daniel Fässler (CVP), gehört derzeit gleichzeitig dem Nationalrat an. Fässler, der auf die kommende Landsgemeinde als Landammann zurücktritt, aber im Herbst nochmals für den Nationalrat antreten will, bezeichnete die zeitliche Belastung durch das Doppelmandat als gross.

Gleichzeitig sei es aber auch «eine einmalige Chance, um die Optik des Kantons direkt im Parlament in Bern einbringen zu können», erklärte Fässler im vergangenen November. Umgekehrt erhalte der Kanton Inputs aus der Bundespolitik.

Zwei Doppelmandate erlaubt

Im Kanton St. Gallen regelt ein Gesetz aus dem Jahr 1940 die Vereinbarkeit eines Regierungsratsmandats mit einer Mitgliedschaft im National- oder Ständerat. «Von den Mitgliedern des Regierungsrates dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei der Bundesversammlung angehören», heisst es in Artikel 1.

Die doppelte Mitgliedschaft darf laut dem Gesetz jedoch nicht auf zwei Mitglieder derselben Partei fallen. Würden bei einer Gesamterneuerungswahl mehr als zwei Mitglieder der Bundesversammlung in die Kantonsregierung gewählt, müsste allenfalls das Los entscheiden, wer beide Mandate ausüben dürfte.

Laut dem St. Galler Staatssekretär Canisius Braun legt der Erlass aus dem Jahr 1940 nahe, «dass zu jener Zeit eher die Frage im Raum stand, was passiert, wenn ein Mitglied der Bundesversammlung in die Regierung gewählt wird, und nicht umgekehrt, ein Mitglied der Regierung in die Bundesversammlung».

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