Fera-Prozess: Freiheitsstrafe von mindestens 46 Monaten gefordert
Die Bundesanwaltschaft hat für die frühere Geschäftsleiterin der Luzerner Maschinen-Handelsfirma Fera eine Freiheitsstrafe von mindestens 46 Monaten und eine Geldstrafe beantragt. Sie wirft ihr gewerbsmässigen Betrug oder allenfalls mehrfache Veruntreuung als schwerstes Delikt vor.
Die Bundesanwaltschaft hat für die frühere Geschäftsleiterin der Luzerner Maschinen-Handelsfirma Fera eine Freiheitsstrafe von mindestens 46 Monaten und eine Geldstrafe beantragt. Sie wirft ihr gewerbsmässigen Betrug oder allenfalls mehrfache Veruntreuung als schwerstes Delikt vor.
Die Bundesanwaltschaft (BA) bezeichnete das Vorgehen der 71-jährigen Angeklagten als raffiniert und geplant. Sie habe über acht Jahre hinweg ihre ganze «Schaffenskraft» darauf verwendet, die Betrügereien zu organisieren. Die kriminelle Energie sei aussergewöhnlich hoch.
Je nach rechtlicher Würdigung des Sachverhalts ist die schwerste Straftat der Angeklagten der gewerbsmässige Betrug oder die mehrfache Veruntreuung. Im ersten Fall beantragt die BA eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten, im zweiten eine von 46 Monaten.
Damit würden auch die mehrfache Urkundenfälschung und die Misswirtschaft bestraft. Für die gewerbsmässige Geldwäscherei verlangt die BA in beiden Fällen eine Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu 3000 Franken, also insgesamt 1,5 Millionen Franken.
Die BA wirft der Angeklagten vor, von 2002 bis 2010 unzählige Dokumente gefälscht und so Käufe von Schmiedepressen vorgegaukelt zu haben. Damit habe sie vier verschiedene Banken dazu veranlasst, Kredite von mehr als 400 Millionen Franken auszuzahlen, obwohl es nie reale Maschinen-Käufe gegeben habe. (Fall SK.2020.57)