Gehege für Wisent-Projekt im Kanton Solothurn kann errichtet werden
Im Kanton Solothurn darf das Gehege für das Wisent-Projekt gebaut werden. Das Bundesgericht hat die Einsprachen dagegen abgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Wisent Thal im Kanton Solothurn darf das geplante Wildtierprojekt durchgeführt werden.
- Die Beschwerde einer Privatperson wurde vom Bundesgericht abgelehnt.
- Das Gehege habe keinen nennenswerten Einfluss auf den Raum und die Umwelt.
Die Behörden im Kanton Solothurn haben die Bewilligung für das Wildtierprojekt Wisent Thal in Welschenrohr SO korrekt erteilt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Privatperson gegen das notwendige Gehege für das Projekt mit bis zu 15 Wisenten abgelehnt.
Das Gehege ausserhalb der Bauzone haben keine grossen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zur Folge. Dies geht aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Haltung einer halbwild lebenden Wisentherde setze eine grosse, möglichst natürliche Wald- und Weidefläche voraus. Daher sei es auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Es gebe für das Bundesgericht keine Veranlassung, von den positiven Einschätzungen des kantonalen Fachinstanzen und des Bundesamts für Umwelt abzuweichen. So heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts.
Bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte die Beschwerde gegen die Bewilligung für den Parkzaun abgelehnt.
Bau des Geheges wird in die Wege geleitet
Der Verein Wisent Thal reagierte in einer Stellungnahme «hocherfreut» auf das Bundesgerichtsurteil. Damit sei die Baubewilligung rechtskräftig und die Umsetzung des Projekts könne starten. Als erstes würden der Bau des Geheges und die Tierbeschaffung in die Wege geleitet.
Der Verein will mit einer Wisent-Testherde untersuchen, ob der im Mittelalter ausgerottete Wisent heute als Wildtier im Jura tragbar ist. Das Testgelände umfasst in einer ersten Phase von zwei Jahren ungefähr 50 Hektaren und in der zweiten Phase 106 Hektaren.
Das Gelände gehört der Bürgergemeinde Solothurn und einem Landwirt. Die eingezäunte Fläche soll während der Projektzeit weiterhin land- und forstwirtschaftlich sowie jagdlich genutzt werden. (Urteil 1C_186/2021 vom 28. Februar 2022)
Die vom Bundesgericht festgesetzte Sperrfrist wurde durch Verein Wisent Thal gebrochen.