Mückenplage wegen Teich sorgt für Nachbars-Zoff am Zürichsee
Ein Mann bekämpft den Teich auf der Nachbars-Terrasse am Zürichsee. Denn dieser verursache eine Mückenplage.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Mann klagt am Zürichsee gegen den Teich auf der Nachbars-Terrasse.
- Dadurch würde eine Mückenplage verursacht werden.
- Das Bundesgericht hat das Kantonsgericht Schwyz dazu beordert, den Fall erneut zu prüfen.
Das Schwyzer Kantonsgericht muss sich erneut mit einer Mückenplage im Bezirk Höfe beschäftigen. Das Bundesgericht wirft dem Gericht vor, es habe in dem Nachbarschaftsstreit Beweismittel ungenügend gewürdigt und willkürlich entschieden.
Vor Gericht standen sich Nachbarn gegenüber, deren Wohnungen eine Dachterrasse haben. Auf der einen steht seit 2001 ein über vier Quadratmeter grosser Teich. Und dieser soll eine regelrechte Stechmückeninvasion verursachen. Der Beschwerdeführer spricht von «enormen Schwärmen».
Deshalb zog er vor das Bezirksgericht Höfe. Doch trotz eines Privatgutachtens und eines Augenscheins erreichte er nicht die Entfernung des Teichs auf der Dachterrasse des Nachbarn. Auch in zweiter Instanz beim Kantonsgericht Schwyz scheiterte er. Also zog er vor Bundesgericht.
Und dieses hiess seine Beschwerde nun teilweise gut, wie aus dem am Dienstag publizierten Urteil hervorgeht. Auf die Frage, ob tatsächlich eine vom Teich verursachte übermässige Belästigung durch Mücken vorliegt, ging es dabei aber nicht ein. Dies muss nun vom Kantonsgericht geprüft werden.
Das Kantonsgericht hatte den beschwerdeführenden Nachbarn vorgeworfen, die behauptete Mückenplage nicht genügend durch Tatsachen belegt zu haben. So hätten sie weder behauptet, tatsächlich durch die Insekten gestochen worden zu sein. Noch hätten sie erklärt, was unter «enormen Stechmückenschwärmen» zu verstehen sei.
Mücken müssen nicht gezählt werden
In der Beurteilung des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht damit die Anforderungen an die Beschwerdeführer «überspannt». Diese hätten belegt, wann und unter welchen Bedingungen die Schwärme auftreten würden. «Wenn die Vorinstanz darauf hinaus will, die Beschwerdeführer hätten die einzelnen Mücken zählen müssen, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden.»
Die mutmasslich mückengeschädigten Beschwerdeführer verlangten auch ein gerichtliches Gutachten, ein Antrag, der vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Das Schwyzer Gericht argumentierte, dass ein Gutachten nicht feststellen könne, ob die Mückenschwärme tatsächlich vom Teich verursacht würden.
Das Bundesgericht bezeichnete diese Argumentation, welche das Ergebnis des Gutachtens vorausnehme, als «willkürlich». Das Kantonsgericht habe nicht die nötigen Fachkenntnisse, um dies beurteilen zu können. Vielmehr scheine ein Gutachten in diesem Fall ein objektiv taugliches Beweismittel zu sein.