Fünf Kunstwerke, die möglicherweise als NS-Raubkunst gelten könnten, wurden aus der Sammlung E.G. Bührle im Kunsthaus Zürich entfernt.
Emil Bührle
Besucher in der Ausstellung der Sammlung Emil Bührle im Kunsthaus Zürich, aufgenommen am 2. November 2023. - keystone/Ennio Leanza

Die Sammlung E.G. Bührle hat bei einer weiteren Provenienz-Beurteilung fünf Werke gefunden, die unter den Anwendungsbereich der neusten Richtlinien zum Umgang mit NS-Raubkunst fallen könnten. Die Werke werden in der Ausstellung im Kunsthaus Zürich abgehängt.

Die erneute Überprüfung der Herkunft der Werke erfolgte gestützt auf die vom US State Department im März dieses Jahres veröffentlichten neuen «Best Practices» zum Umgang mit Raubkunst, wie die Stiftung Sammlung E.G. Bührle am Freitag mitteilte.

Die Stiftung will laut Mitteilung mit den Nachkommen oder sonstigen Rechtsnachfolgern der früheren Besitzer nach fairen und gerechten Lösungen suchen.

Betroffene Bilder und ihre Herkunft

Bei den betroffenen Bildern handelt es sich um «Portrait du Sculpteur Louis-Joseph» von Gustave Courbet und «Jardin de Monet à Giverny» von Claude Monet aus der Sammlung Ullstein.

Zwei weitere Bilder stammen aus der Sammlung Feilchennfeldt: «Georges-Henri Manuel» von Henri de Toulouse-Lautrec und «Der alte Turm» von Vincent van Gogh. Das fünfte Bild ist «La route montante» von Paul Gauguin aus der Sammlung Semmel.

Die Bilder dürften in die Kategorie der Fluchtkunst fallen. Im Gegensatz zur Raubkunst, also Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten direkt enteignet wurden, ist Fluchtkunst weitläufiger definiert.

Neue Regeln zum Umgang mit NS-Raubkunst

Darunter fallen Kunstwerke, die von ihren zumeist jüdischen Besitzern zur Zeit des Nationalsozialismus aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage verkauft wurden. Oft wurde mit dem Erlös die Flucht in ein sicheres Land finanziert.

Die neusten Regeln zum Umgang mit NS-Raubkunst sehen vor, dass auch für solche Werke nach fairen und gerechten Lösungen mit den Nachkommen der früheren Besitzer gesucht wird. Dies kann beispielsweise eine finanzielle Entschädigung, aber auch die Rückgabe des Werks sein.

Die betroffenen Werke werden nun zunächst aus der Ausstellung im Kunsthaus entfernt. Laut Mitteilung haben dies der Zürcher Stadt- und Gemeinderat im Subventionsvertrag mit dem Kunsthaus so verlangt.

Weitere Massnahmen und Einschätzungen

Neben den fünf Werken, die unter die neusten «Best Practices» fallen könnten, wurde ein weiteres Werk ausfindig gemacht, das als Fall eingestuft wird, dem gesondert Rechnung zu tragen ist. Es handelt sich dabei um «La Sultane» von Edouard Manet aus dem Besitz von Max Silberberg. Die Stiftung sei hier «aufgrund der historischen Gesamtumstände» bereit, eine symbolische Entschädigung zu leisten.

Darüber hinaus sieht das Kunsthaus laut Mitteilung aufgrund der heutigen Quellenlage keine Veranlassung, weitere Werke in der Sammlung als NS-verfolgungsbedingt entzogen und ungeregelt einzuschätzen.

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