Spiess-Hegglin klagt am Europäischen Gerichtshof gegen die Schweiz

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Bern,

Jolanda Spiess-Hegglin hat eine Klage am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Schweiz geklagt. Es geht noch immer um das Landammann-Feier-Buch.

Jolanda Spiess-Hegglin klagt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gegen die Schweiz. (Archivbild)
Jolanda Spiess-Hegglin klagt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gegen die Schweiz. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/GEORGIOS KEFALAS

Die Zuger Ex-Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin hat im Streit um ein umstrittenes Buch zur Zuger Landammann-Feier 2014 am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz geklagt. Zuvor war das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten.

Die 43-jährige Zugerin wirft der Schweiz gemäss einer Mitteilung des Gerichts vor, die Rechte auf ein faires Verfahren und das Recht auf Achtung des Privatlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt zu haben. Die «Neue Zürcher Zeitung» berichtete am Montag online darüber.

Der Bundesrat hat nun zwölf Wochen Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Spiess-Hegglin wollte sich auf Anfrage der Zeitung nicht zu der Angelegenheit äussern.

Bei der Beschwerde der Zugerin geht es um einen Entscheid des Bundesgerichts in Lausanne vom Januar 2022. Spiess-Hegglin beantragte damals, die Publikation eines Buches der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger zu verbieten.

Buch zur Zuger Landammann-Feier aus dem Jahr 2014

Das umstrittene Buch von Binswanger behandelte die Zuger Landammann-Feier aus dem Jahr 2014. An dem Anlass soll es zwischen der damaligen Grünen-Kantonsrätin Spiess-Hegglin und einem SVP-Kantonsrat zu einer sexuellen Annäherung gekommen sein. Was genau geschah, blieb bislang unklar. Die Ereignisse führten zu einer umfangreichen Medienberichterstattung sowie zu zivil- und strafrechtlichen Prozessen.

Gegenüber dem Bundesgericht argumentierte Spiess-Hegglin, dass die Veröffentlichung des Buches einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gegenüber ihrer Person verursachen würde. Das oberste Schweizer Gericht dagegen begründete sein Nichteintreten damit, dass der besagte Nachteil nicht dargelegt wurde. Das Buch erschien schliesslich im Januar 2023.

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