Wegen Beinahekollision verurteilter Fluglotse ruft Bundesgericht an

Keystone-SDA
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Zürich,

Im April 2013 kam beinahe zu einer Kollision zweier Flugzeuge. Der kleinste Abstand zwischen ihnen betrug horizontal 1,4 Kilometer und vertikal rund 200 Meter.

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Ein Mitarbeiter von Skyguide kontrolliert die Monitore bei Skyguide im Tower des Flughafen Zürich Kloten. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der wegen einer Beinahekollision verurteilte Fluglotse zieht vor das Bundesgericht.
  • Einer der Piloten wurde bereits 2017 wegen fahrlässiger Störung des Verkehrs verurteilt.

Der Fluglotse von Skyguide, der vom Bundesstrafgericht der Mitschuld einer Beinahekollision von zwei Verkehrsflugzeugen schuldig gesprochen worden ist, zieht vor Bundesgericht. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig.

Die Richter in Bellinzona hatten den Flugverkehrsleiter wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von sechzig Tagessätzen à 300 Franken verurteilt. Es ging um eine gefährliche Annäherung von zwei Flugzeugen im April 2013.

In den Vorfall waren eine Maschine der Air Portugal und der Ryanair involviert. Aufgrund unklarer Kommunikation des Fluglotsen und eines darauf basierenden Missverständnisses setzte die Ryanair-Maschine zu einem Steigflug an.

Nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

Der Fehler führte zu einem Alarm des bodenseitigen Konfliktwarnsystems. Die beiden Flugzeuge erhielten einen Ausweichbefehl zu steigen beziehungsweise zu sinken. Der kleinste Abstand zwischen ihnen betrug horizontal 1,4 Kilometer und vertikal rund 200 Meter. Der vorgeschriebene Mindestabstand beträgt horizontal 9,3 Kilometer und vertikal rund 300 Meter.

«Im hochkomplexen Betrieb der Flugverkehrsleitung sind Fluglotsen einem gewaltigen Druck ausgesetzt», schreibt der Fluglotsenverband Aerocontrol in einer Mitteilung von heute Sonntag. Er hat gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts Beschwerde eingelegt.

Nur durch ein straffreies Meldewesen, welches alle Teilnehmer der Aviatik ermutigen soll, eigene Fehler und Vorkommnisse zu melden, könne die Sicherheit erhöht werden. Dabei stehe ausser Frage, dass vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen einzelner Beteiligter bestraft werden müssen. Dieser Fall gehöre nicht dazu.

Weiteres Urteil offen

Der Pilot des Ryanair-Flugzeuges wurde im April vergangenen Jahres wegen fahrlässiger Störung des Verkehrs mit einem Strafbefehl verurteilt. Er machte keine Einsprache dagegen, sodass dieser Entscheid rechtskräftig wurde.

Das Zürcher Obergericht befasst sich aktuell mit einem ähnlichen Fall. Ein anderer Skyguide-Mitarbeiter hatte im März 2011 am Flughafen Zürich zwei Swiss-Maschinen mit insgesamt über 260 Menschen an Bord kurz nacheinander die Start-Erlaubnis erteilt – allerdings auf sich kreuzenden Pisten.

Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Bülach, sprach den Lotsen frei. Das Obergericht fällt sein Urteil am 12. Dezember.

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