Aarau: Reglement über die Überbrückungshilfe im Kulturbereich

Stadt Aarau
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Aarau,

Der Einwohnerrat hat am 8. Juni die dringliche Motion «Überbrückungs- und Nothilfe für Kulturschaffende in der Corona-Krise» überwiesen.

Altstadt Aarau
Das Stadtzentrum Aarau. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Der Einwohnerrat hat am 8. Juni die von Christoph Waldmeier (EVP), Peter Roschi (CVP), Eva Schaffner (SP) und Thomas Waldmeier (Grüne) sowie Mitunterzeichnende eingereichte dringliche Motion «Überbrückungs- und Nothilfe für Kulturschaffende in der Corona-Krise» überwiesen. Für die Unterstützung im Kulturbereich soll ein Betrag von 40'000 Franken zur Verfügung gestellt werden.

Die Motion soll mit dem beiliegenden Reglementüber die Überbrückungshilfe im Kulturbereich (Anhang 1) umgesetzt werden. Unterstützt werden ausschliesslich in Aarau wohnhafte Kulturschaffende oder Vereinigungen aus dem Kulturbereich mit Sitz in Aarau.

Die Unterstützung erfolgt in Abstimmung mit bereits bestehenden Hilfsangebote an von Bund, Kanton und Stadt. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität.

Die städtischen Leistungen werden in Form von Erwerbsausfallersatz, Übernahme von Grundgebühren für bis am 31. Dezember 2020 durchgeführte kulturelle Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen und in Gebäuden der Stadt und durch administrative Unterstützung erbracht.

Umsetzung

Es soll ein Verpflichtungskredit im Betrag von 40'000 Franken für die Finanzierung von Unterstützungsleistungen für Erwerbsausfälle (§§ 4 ff.) und anfallende Gebühren (§ 7) zwischen dem 13. März und dem 31. Dezember 2020 zur Verfügung stehen. Die Leistungen werden nach dem Prinzip «first come, first serve» erbracht, bis die Mittel ausgeschöpft sind.

Die städtischen Leistungen sollen in Aarau lebenden Kulturschaffenden zufliessen. Den natürlichen Personen sind Vereinigungen mit Sitz in Aarau gleichzustellen.

Unter Vereinigungen sind juristische Personen wie etwa eine Aktiengesellschaft oder ein Verein zu verstehen, aber auch Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aber mit einem rechtlichen Sitz, wie etwa eine Kollektivgesellschaft. Die Unterstützung der Aarauer Kulturschaffenden ist richtig und wichtig.

Allerdings soll diese im Verhältnis und in Abstimmung bereits bestehender Hilfsangebote und/oder bereits erfüllter städtischer Leistungen stehen. Für natürliche Personen richtet sich die Bemessung des Erwerbsausfallersatzes (§§ 4 ff.) nach den für die Geltendmachung von materieller Hilfe geltenden Grundsätzen.

Für Vereinigungen wird pro Vollzeitstelle eine Überbrückungshilfe von maximal 2'500 Franken pro Monat ausgerichtet. Da die Leistung in Bezug auf den Erwerbsausfallersatz subsidiär angelegt ist, ist seitens der Gesuchstellenden glaubhaft aufzuzeigen, welche Antragsstellungen bei Bund und Kanton erfolgt sind, in welcher Form und in welcher Höhe Hilfsleistung erbracht worden sind und in welcher Höhe sich der weitere Bedarf bewegt.

Zusätzlich übernimmt die Stadt für bis am 31. Dezember 2020 durchgeführte kulturelle Aufführungen auf öffentlichen Plätzen und in Gebäuden der Stadt die Grundgebühren, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits eine Reservation vorlag, oder ein Anlass, welcher aufgrund der Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 abgesagt werden musste, nachgeholt wird (§ 7).

Nach Einreichung der Gesuche werden diese durch die Kulturstelle geprüft und zeitnahe beantwortet und ausgezahlt. Ziel soll es sein, das kulturelle Schaffen Einzelner und kultureller Vereinigungen in Aarau so zu stabilisieren, dass deren weitere Wirken und Bestehen in Aarau gesichert wird. Neben der finanziellen Hilfe erfolgt weiterhin und nach Bedarf administrative, beratende Unterstützung durch die Kulturstelle zulasten des ordentlichen Budgets (§ 8).

Sollte sich auch nach dem 31. Dezember 2020 die Situation nicht entspannt haben oder/ und der bestehende Betrag in Höhe von 40'000 Franken nicht ausreichend sein, wäre die Situation nochmals neu zu beurteilen und allenfalls eine Nachfolgeregelung zu finden.

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