Kanton Aargau: Zunahme von ungewollter Notrufe
Die Kantonale Notrufzentrale stellt seit einiger Zeit eine Zunahme ungewollter Notrufe im Kanton Aargau fest. Diese binden wichtige Ressourcen für echte Alarme.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit einiger Zeit kommt es im Kanton Aargau zu einer Zunahme ungewollter Notrufe.
- Durch ungewollte Notrufe werden wichtige Ressourcen, wie Mitarbeiter, unnötig gebunden.
Mit der technologischen Weiterentwicklung der Smartphones und Smartwatches werden verschiedene Wege der Alarmierung der Kantonalen Notrufzentrale, Nummern 112, 117, 118 und 144, ermöglicht.
Notrufe können beispielsweise mittels Wähltastatur für die manuelle Eingabe, einem Notrufbutton auf dem Sperrbildschirm, spezieller Notrufapps, diverser Tastenkombinationen und auch mittels automatischer Sturzerkennung abgesetzt werden.
Im Ernstfall kann diese Bandbreite an Alarmierungsmöglichkeiten Leben retten. Die Erfahrung unserer Kantonalen Notrufzentrale zeigt, dass dadurch jedoch vermehrt auch ungewollte Notrufe abgesetzt werden.
Ein ungewollter Notruf sollte sofort beendet werden
Diese binden wichtige Ressourcen, indem die Mitarbeitenden der Kantonalen Notrufzentrale die Notrufe entgegennehmen und verifizieren müssen, ob es sich um einen echten oder einen ungewollten Notruf handelt.
Die Bevölkerung des Kantons Aargau kann mithelfen, ungewollte Notrufe zu reduzieren. Die Kantonspolizei und der Sanitätsnotruf 144 empfehlen folgende Massnahmen:
Wird ein ungewollter Notruf abgesetzt und wird dies bemerkt, bevor ein Disponent der Kantonalen Notrufzentrale das Telefon entgegennimmt, ist der Anruf sofort zu beenden. Es sind keine weiteren Massnahmen notwendig.
Es sollten die richtigen Mobilgeräteeinstellungen verwendet werden
Hat ein Disponent der Kantonalen Notrufzentrale den ungewollten Anruf entgegengenommen, sollte der Anrufer dem Disponenten mitteilen, dass es sich um ein Versehen und somit um keinen Notruf handelt.
Damit es nicht zu ungewollten Anrufen kommt, sollte man sich intensiv mit den Mobilgeräteeinstellungen i.S. Notrufabsetzung befassen.
Es sollten entscheiden werden, welche Funktionen inaktiv gesetzt bzw. ausgeschaltet werden können. Ungewollte Anrufe sind nicht strafbar. Absichtliche Falschalarmierungen hingegen schon.