Wie die Gemeinde Oberriet SG mitteilt, liegt die Rahmennutzungsplanung inklusive Waldfeststellung vom 19. Juni bis zum 18. Juli 2024 im Rathaus öffentlich auf.
Die Staatstrasse in Oberriet im Rheintal Kanton St. Gallen.
Die Staatstrasse in Oberriet im Rheintal Kanton St. Gallen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Im Rahmen der aktuell laufenden Ortsplanungsrevision hat der Gemeinderat Oberriet in Anwendung von Artikel sieben und Artikel 34ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) die Rahmennutzungsplanung erlassen und unterstellt die folgenden Unterlagen der öffentlichen Planauflage: Baureglement, Zonenplan und Gesamtplan Waldfeststellung ausserhalb Bauzone.

Gleichzeitig werden die kommunalen Richtpläne, der Planungsbericht sowie die Anhänge zum Baureglement öffentlich bekannt gemacht.

Diese sind lediglich behördenverbindlich, es besteht dagegen keine Einsprachemöglichkeit.

Rahmennutzungsplan bis 18. Juli einsehbar

Die Waldfeststellung (Waldgrenzen) wurde durch das Kantonsforstamt St.Gallen in Anwendung von Artikel 10 und 13 des eidgenössischen Waldgesetzes (SR 921.0; abgekürzt WaG) erlassen.

Die vorgenannte Rahmennutzungsplanung inklusive Waldfeststellung, alle Projekt- und Planunterlagen sowie der Beschluss des Gemeinderates liegen während 30 Tagen, das heisst vom Mittwoch, 19. Juni, bis Donnerstag, 18. Juli 2024, im Rathaus Oberriet, Hochbauamt, im zweiten Stock, Büro Nummer 23, zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Die Planungsinstrumente samt Planungsbericht und Anhängen können dem Link, der auf der Webseite der Gemeinde zu finden ist, entnommen werden.

Möglichkeiten und Kriterien für Einsprachen

Es werden keine persönlichen Anzeigen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes versandt.

Gegen das Baureglement und den Zonenplan sowie den Beschluss des Gemeinderates kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat Oberriet erhoben werden.

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Einsprachen gegen die Waldfeststellung sind während der Auflagefrist schriftlich dem Kantonsforstamt St.Gallen einzureichen.

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