Einschleppung von Vogelgrippe in Geflügelbestände
Seit Oktober 2020 zirkulieren in Europa Typen von hochpathogenem Aviärem Influenzavirus in der Wildvögelpopulation.
Seit Oktober 2020 zirkulieren in Europa Typen von hochpathogenem Aviärem Influenzavirus in der Wildvögelpopulation. Viele Mitgliedstaaten der EU melden auch Ausbrücke der Seuche mit hoher Sterblichkeit in Geflügelbetrieben. Die bisher gefundenen Virusbestände sind für den Menschen ungefährlich.
Inzwischen wurden infizierte Wildvögel nahe der Schweizer Grenze gefunden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat Gebiete festgelegt, wo besondere Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels und zum frühzeitigen Erkennen der Seuche anzuordnen sind.
Das Veterinäramt hat als Kontrollgebiet die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen, die Gemeinde Uhwiesen mit dem Ortsteil Nohl, Laufen und Uhwiesen mit Gebieten Eichhof, Rebhof und innerhalb 1 km zum Rhein sowie in Dachsen alle Gebiete rechts des Mühlebachs als Kontrollgebiet ausgeschieden. Als Beobachtungsgebiet gelten die Gemeinden Uhrwiesen und Dachsen, soweit deren Gebiete nicht ins Kontrollgebiet fallen.
Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels
Im Kontrollgebiet müssen folgende Massnahmen umgesetzt werden:
– Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind.
– Gänse- und Laufvögel (Enten, Gänse, Strausse etc.) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
– Wasserbecken (Schwimmgelegenheiten) müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.
– Wenn Auslaufflächen weiterhin genutzt werden, sind sie mit einem Netz mit höchstens 4 cm Maschenweite abzudecken.
– Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
– In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen wie im Seuchenfall angewendet werden. Vor dem Betreten der Stallungen sind die Strassenschuhe gegen Stallschuhe auszuwechseln, Stallüberkleider anzuziehen und die Hände sind gründlich zu waschen oder zu desinfizieren. Für Kleinhaltungen wird die Einrichtung einer Hygieneschleuse empfohlen.
– Können die Massnahmen nach Ziffer III. Bst. a) bis d) nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
Im Kontrollgebiet und im Beobachtungsgebiet sind die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter verpflichtet:
1. Für Haltungen mit mehr als 100 Tieren:
— Respiratorische Symptome (Atemwegssymtome) und ein Rückgang der Legeleistung mit erhöhter Mortalität (> 3%) müssen unverzüglich der Bestandestierärztin, dem Bestandestierarzt oder direkt dem Veterinäramt gemeldet werden.
— Es müssen Aufzeichnungen zu den umgestandenen Tieren und zu besonderen Krankheitsanzeichen gemacht werden.
2. Für Haltungen mit weniger als 100 Tieren: Sterben mehr als 2 Tiere in einer Woche, muss die Meldung nach Bst. a) erfolgen.
Personen, die im Kontroll- und Beobachtungsgebiet nach Dispositiv Ziff. l. und Il. Geflügel halten und der Meldepflicht nach Art. 18a TSV bisher nicht nachgekommen sind, müssen unverzüglich Mitteilung ans Veterinäramt machen. Die Massnahmen sind vorerst befristet bis 15. März 2021