Erweiterte Maskenpflicht im Kanton Basel-Stadt
Der Regierungsrat Basel-Stadt hat beschlossen, eine Maskenpflicht für Verkaufslokale, Einkaufszentren und Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben anzuordnen.
Die Anzahl positiv getesteter Corona-Fälle hat in den letzten Wochen schweizweit stark zugenommen. Auch im Kanton Basel-Stadt ist ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen: Die Neuinfektionen in Basel-Stadt haben sich in den letzten Wochen vervielfacht.
Um der Gefahr einer weiteren örtlichen Ausbreitung des Virus im Kanton Basel-Stadt vorzubeugen, hat der Regierungsrat entschieden, eine teilweise Maskenpflicht einzuführen. Gesundheitsdirektor Lukas Engelberger: «Die Tendenz ist beunruhigend. Deshalb ist eine entschlossene Bekämpfung der Pandemie zur Vermeidung einer massiven zweiten Welle notwendig.» Mit der Maskenpflicht in Verkaufslokalen und Einkaufszentren folgt der Kanton Basel-Stadt einer Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit wie auch der Gesundheitsdirektorenkonferenz.
Öffentlich zugängliche Innenräume von Läden und Restaurantionsbetrieben betroffen
Die neuen Regelungen gelten für die öffentlich zugänglichen Innenräume von Verkaufslokalen, Einkaufszentren und Restaurationsbetrieben (einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale). Davon ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag, Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können sowie Mitarbeitende der betroffenen Einrichtungen oder Betriebe, wenn ein wirkungsvoller Ansteckungsschutz durch Schutzvorrichtungen wie beispielsweise Kunststoffglasscheiben erreicht werden kann.
Einkäufe und Verpflegung sind Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung. Die Abstandsregeln in Verkaufslokalen sind jedoch schwer durchsetzbar, insbesondere bei Selbstbedienung und zu Stosszeiten. Der Regierungsrat Basel-Stadt will der Bevölkerung inklusive Risikogruppen ein sicheres Einkaufen ermöglichen und das Vertrauen in den Basler Detailhandel stärken.
Die Mitarbeitenden von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen, stehen tagtäglich in engem Kontakt mit Kundinnen und Kunden. Aufgrund der Tätigkeit der Angestellten in einem Restaurationsbetrieb (z.B. im Service) ist es häufig nicht möglich, den erforderlichen Sicherheitsabstand zur Kundschaft einzuhalten.
Zu ihrem Schutz und zu demjenigen ihrer Kundinnen und Kunden ist es folglich sinnvoll, wenn sie eine Gesichtsmaske tragen. Selbstverständlich kann der beidseitige Schutz, beispielsweise an einer Bar oder in einem Selbstbedienungsrestaurant, auch durch spezielle Schutzvorrichtungen erreicht werden (z.B. durch Kunststoffglasscheiben am Tresen, an der Kasse, etc.).
Was für die nachobligatorischen Schulen gilt
In den nachobligatorischen Schulen kommt es ebenfalls zu zusätzlichen Schutzmassnahmen, um das Risiko von Ansteckungen mit Covid-19 weiter einzudämmen und zu verhindern, dass gegebenenfalls grosse Personengruppen von Quarantänemassnahmen betroffen sind. Oberstes Ziel dieser Erweiterung der Maskenpflicht ist die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts für alle.
Eine proaktive Anpassung der Schutzkonzepte soll dazu beitragen, dass die Sensibilität und Disziplin bezüglich Schutzmassnahmen weiter erhöht werden kann. Ab Montag werden deshalb überall auf dem Schulareal Masken getragen.
Sobald man im Klassenzimmer ist und der Sicherheitsabstand gewährleistet ist, können die Masken abgelegt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die am Montag ohne Maske zur Schule kommen, stehen genügend Masken zur Verfügung.
Im gleichen Sinne werden die Abstandsregeln für das Singen im Musikunterricht an den nachobligatorischen Schulen auf 2.5 m erhöht. Damit wird dem wissenschaftlichen Befund, dass während des Singens vermehrt Aerosole ausgestossen werden und somit die Verbreitung von Viren begünstigt wird, Rechnung getragen.
Die Maskenpflicht gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Sollte sich die epidemiologische Lage weiter verschärfen, behält sich der Regierungsrat Basel-Stadt eine Ausdehnung der Maskentragpflicht auf weitere Bereiche vor.