GPK des Grossen Rates BS prüft Vorkommnisse rund um die BKB und die Bank Cler

Kanton Basel-Stadt
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Basel,

Aufgrund verschiedener Anfragen überprüft die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates die Fragen bzgl. der Übernahme der Bank Cler.

Zak Cler
Bank Cler. - Keystone

Für die Mitglieder der GPK war – nicht zuletzt deshalb, weil sie die Ausarbeitung des neuen BKB-Gesetzes sehr eng begleitet hatten – bereits unmittelbar nach der Ankündigung der vollständigen Übernahme der Bank Cler durch die BKB klar, dass sich in diesem Zusammenhang aufgrund der konkreten gesetzlichen Vorgaben des BKB-Gesetzes viele schwierige Fragen stellen würden.

Gemäss § 90 der Kantonsverfassung übt der Grosse Rat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus. Seit der Revision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank statuiert zudem § 20 Abs. 1 explizit, dass die Oberaufsicht über die BKB beim Grossen Rat liegt.

Im Zuge der Abklärungen in diesem Frühjahr zeigte sich dann, dass wesentliche Entscheidungen über das weitere Vorgehen der BKB bezüglich der vollständigen Integration der Bank Cler noch nicht gefallen waren, bzw. dass diese erst anstanden. Die GPK entschied deshalb, auf eine Darlegung ihrer vorläufigen Erkenntnisse im Jahresbericht zu verzichten und die anstehenden Entscheidungen abzuwarten.

Dies jedoch nicht ohne den Regierungsrat schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des BKB-Gesetzes in erster Linie ihm in seiner Funktion als direkte Aufsichtsbehörde obliegen würde und dass er sicherstellen müsse, dass diese Vorgaben bei der Integration der Bank Cler eingehalten werden.

Nachdem die BKB in der Folge kurz vor den Sommerferien darüber orientiert hat, wie und auf welche Art und Weise die BKB die vollständige Übernahme der Bank Cler konkret umsetzt, hat die GPK nun ihre Untersuchungen wieder aufgenommen.

Die GPK berät ihre Geschäfte jedoch grundsätzlich vertraulich; für das Geschäft BKB wurde zudem gemäss § 61 der Geschäftsordnung des Grossen Rates Geheimhaltung beschlossen. Entsprechend wird sich die GPK weder jetzt noch in Zukunft inhaltlich zu diesem laufenden Geschäft äussern, sondern sie wird zu gegebener Zeit über die Ergebnisse ihrer Untersuchung berichten, sofern diese von allgemeinem Interesse sind.

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