90 Nächte - Bern will Kurzzeit-Vermietungen in Altstadt beschränken

Keystone-SDA Regional
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Bern,

Die Berner Stadtregierung will die gewerbsmässige Vermietung von Zweitwohnungen in der Altstadt einschränken. Sie schickt die Teilrevision der Bauordnung nun in die öffentliche Auflage. Das letzte Wort hat 2021 das Volk.

Stadt Bern
Die untere Berner Altstadt. (Symbolbild) - Keystone

Die Absicht ist nicht neu. Schon im Mai 2018 kündigte der Gemeinderat an, er wolle Auswüchse bei den Kurzzeitvermietungen verhindern.

Mit seinen Vorschlägen folgt der Gemeinderat einem Auftrag des Parlaments. Der Stadtrat hatte Anfang 2017 Massnahmen gegen den «Zweitwohnungs-Boom» in der Altstadt verlangt.

Der Motionär störte sich an den Wohnungen, die gar nicht vom Besitzer genutzt oder normal vermietet werden - sondern zum Beispiel als möblierte Wohnungen zu hohen Preisen an Geschäftsleute vermietet werden, die nur kurz in Bern sind.

Im Visier hatte das Parlament auch Wohnungen, die dauerhaft auf Buchungsplattformen wie Airbnb angeboten werden. Das führe zu einer Verödung der Altstadt, hiess es in der Debatte.

Die Stadtregierung betonte schon 2018 vor der öffentlichen Mitwirkung, dass sie Airbnb&Co keineswegs verbieten möchte. Wer seine Wohnung oder ein einzelnes Zimmer hin und wieder auf einer Online-Plattform anbiete, solle das weiter tun dürfen.

Im Visier hat der Gemeinderat vielmehr die dauerhafte gewerbsmässige Vermietung von Zweitwohnungen. Gemäss den Mitwirkungsunterlagen sind etwa zehn Prozent der Angebote auf Airbnb mehr oder weniger dauernd ausgeschrieben und haben damit gewerblichen Charakter.

Der Gemeinderat möchte zwei Artikel in der Bauordnung anpassen und so verhindern, dass Wohnungen wiederholt für eine Dauer von weniger als drei Monaten vermietet werden. Die gesamte Vermietungsdauer für Kurzzeitvermietungen darf mit der neuen Regelung nicht höher sein als 90 Logiernächte pro Kalenderjahr.

Die Regelung beschränkt sich auf die Gebäudeteile in der Altstadt, in denen Wohnen zwingend vorgeschrieben ist. Ausserhalb der Altstadt sowie in den Gebäudeteilen in der Altstadt, in denen Dienstleistungsnutzungen zulässig sind, bleibt die Kurzzeitvermietung uneingeschränkt möglich.

Die Vorlage enthält auch eine Regelung zur Besitzstandsgarantie. Bisherige Vermietungen von Zweitwohnungen in der Altstadt, die aufgrund der Neuerung rechtswidrig werden, sind weiterhin zulässig. Die Vermieter müssen sich aber innert sechs Monaten ab Inkrafttreten beim Bauinspektorat melden.

Die öffentliche Auflage dauert bis 21. Februar. Voraussichtlich im kommenden Herbst wird die Vorlage im Stadtrat beraten. Die Volksabstimmung ist für März 2021 vorgesehen.

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