Der Bundesrat möchte den Zugang zu Behandlungen auf der Grundlage von Medizinalcannabis erleichtern.
Verwaltung
Verwaltung (Symbolbild). - Der Bundesrat

An seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 hat er einen Änderungsentwurf des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf sieht vor, dass sich Patientinnen und Patienten Behandlungen auf Cannabisbasis direkt ärztlich verschreiben lassen können, ohne beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Ausnahmebewilligung einholen zu müssen. Nichts ändert sich hingegen beim nicht-medizinischen Cannabis, der verboten bleibt.

Die Verwendung von Medizinalcannabis hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Tausende von Patientinnen und Patienten nutzen ihn beispielsweise bei Krebs oder Multipler Sklerose. Heute müssen Patientinnen und Patienten, die sich mit Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1 Prozent behandeln lassen möchten, in den meisten Fällen eine Ausnahmebewilligung beim BAG beantragen. Dieses Verfahren erschwert den Zugang zur Behandlung, verzögert die Aufnahme der Therapie und ist angesichts der steigenden Anzahl Gesuche nicht mehr zweckmässig. So hat das BAG 2018 rund 3000 Bewilligungen erteilt.

Direkte ärztliche Verschreibung

Die Vorlage ermöglicht Ärztinnen und Ärzten, Behandlungen auf Cannabisbasis künftig direkt zu verschreiben. Dazu soll im Betäubungsmittelgesetz das Verbot, Medizinalcannabis in Verkehr zu bringen, aufgehoben werden. Der Anbau und die Verarbeitung von Medizinalcannabis sowie der Handel damit werden somit im Rahmen des von Swissmedic sichergestellten Kontrollsystems möglich. Nicht-medizinischer Cannabis bleibt hingegen verboten.

Bei den Behandlungen auf Cannabisbasis, die in der Schweiz verschrieben werden dürfen, handelt es sich entweder um von Swissmedic zugelassene Arzneimittel oder um in der Apotheke zubereitete Magistralpräparate, die in der Regel oral eingenommen werden.

Medizinalcannabis wird bei mehreren Indikationen verwendet. Er kann beispielsweise bei Krebspatientinnen und -patienten chronische Schmerzen lindern und den Appetit anregen. Er wird auch eingesetzt, um bei Multipler Sklerose die Spastik zu reduzieren.

Prüfung der obligatorischen Vergütung

Die Frage nach der Vergütung der Behandlungen auf Cannabisbasis durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird separat geprüft und ist nicht Gegenstand der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage.

Derzeit können die Behandlungen nur im Einzelfall vergütet werden, nachdem die Krankenversicherung des Patienten oder der Patientin die Situation nach spezifischen Kriterien geprüft hat. Eine der Voraussetzungen für eine Vergütung ist beispielsweise, dass die alternativen Behandlungsoptionen versagt haben.

Das grösste Hindernis für eine automatische Vergütung liegt darin, dass die wissenschaftlichen Beweise für die Wirksamkeit von Medizinalcannabis noch nicht ausreichen und die Schlussfolgerungen der vorhandenen Studien teilweise widersprüchlich sind. Der Nachweis der Wirksamkeit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen, die gemäss Krankenversicherungsgesetz erfüllt sein müssen. Derzeit beobachten die Ärztinnen und Ärzte zwar positive Anzeichen in der klinischen Praxis, aber es fehlen noch grossangelegte Studien.

Zur Klärung der Situation lanciert das BAG ein Evaluationsprojekt (Health Technology Assessment). Dieses soll zeigen, ob sich die Wirksamkeit von Behandlungen auf Cannabisbasis für eine obligatorische Vergütung ausreichend nachweisen lässt und wenn ja, bei welchen Indikationen.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesratCannabisKrebsHandelSwissmedic