Korrekturen bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung
Die Stadt Biel verlangt vom Regierungsrat Korrekturen bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung.
Nach Erachten des Bieler Gemeinderates verlangt eine Unterstützung bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) durch das Bernische Stimmvolk Korrekturen. Er stellt fest, dass die Steuergesetzrevision 2021 ausnahmslos die maximale Ausschöpfung des Gestaltungsspielraums bei den Entlastungsmassnahmen (STAF) vorsieht. Durch den hohen Anteil der juristischen Personen am Gesamtsteuerertrag (ca. 29%) der Stadt Biel, kann dies auch trotz dem Verzicht auf eine Gewinnsteuersatzsenkung, ohne entsprechende Kompensation, zu einer kritischen Entwicklung des Steuerertrags führen. Der Gemeinderat der Stadt Biel fordert unter anderem die Anhebung der Dividendenbesteuerung im Kanton Bern auf mindestens 70% oder einen Totalverzicht auf die Teilsatzbesteuerung. Auf eine Herabsetzung des ordentlichen Kapitalsteuersatzes sei zu verzichten. Er fordert den Regierungsrat auf, darzustellen, wie viele Unternehmen und mit welchen finanziellen Auswirkungen in den Genuss von Steuererleichterungen kommen. In diesem Zusammenhang fordert die Stadt Biel ein fundiertes Monitoring hinsichtlich unternehmerischer Entscheide durch den Kanton, da sachgerechte Massnahmen und Instrumente nur in Kenntnis über das tatsächliche Verhalten der Unternehmungen bereitgestellt werden können. Dabei sollten sowohl Wegzüge als auch positive respektive negative Standortentscheide von Unternehmungen in die Betrachtungen integriert werden. Dies würde erlauben, die künftigen Entscheidungen nicht auf der Basis von Annahmen und Vermutungen, sondern gestützt auf Tatsachen zu treffen.
Der Gemeinderat begrüsst den Vorschlag des Regierungsrates die Steueranlagen der natürlichen und der juristischen Personen zu entkoppeln, fordert jedoch, dass die Gemeindesteueranlagen nur nach oben um maximal 20% abweichend von der Steueranlage für natürliche Personen festgesetzt werden können.
Zu den in der Vorlage, im maximalen Ausmass vorgesehenen Entlastungsmassnahmen hält der Gemeinderat fest, dass diese keine Berechtigung mehr aufweisen, sofern in der nächsten Zukunft wieder eine Senkung des Gewinnsteuersatzes zur Diskussion gestellt werden sollte. Diesfalls müssten die Entlastungsmassnahmen in demselben Umfang zwingend rückgängig gemacht respektive reduziert werden.