Davos: Zielsetzungen der Raumplanung mit Planungszone abgesichert

Gemeinde Davos
Gemeinde Davos

Prättigau,

Wie die Gemeinde Davos mitteilt, wurde in Bezug auf die anstehende Gesamtrevision der Raumplanung eine Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet erlassen.

Gemeinde Davos und im Hintergrund der Skilift Bünda. - Kanton Graubünden
Gemeinde Davos und im Hintergrund der Skilift Bünda. - Kanton Graubünden - Nau.ch / Simone Imhof

Das Raumplanungsgesetz (RPG1) stellt die Gemeinden und Kantone vor eine anspruchsvolle Aufgabe.

Das revidierte Raumplanungsgesetz, welches am 3. März 2013 von der Bevölkerung angenommen wurde und seit 1. Mai 2014 in Kraft steht, verlangt eine qualitative Siedlungsentwicklung nach innen.

Die Baulandreserven der Gemeinde müssen auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre beschränkt sein.

Schutz von Kulturland

Durch eine verdichtete Bauweise soll wertvolles Kulturland geschützt werden.

Der Kanton Graubünden ist dazu angewiesen, die Nutzungsreserven der Wohn-, Misch und Zentrumszonen so zu verteilen, dass die erwartete Entwicklung der Bevölkerung und der Beschäftigten auch eintreffen kann.

Im kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S) wurden dazu die massgebenden Grundsätze und Handlungsanweisungen festgelegt.

Der KRIP-S stellt eine behördenverbindliche Rechtsgrundlage dar. Nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts ist die Gemeinde Davos verpflichtet, ihre Baulandreserven zu mobilisieren und Massnahmen zur verdichteten Nutzung zu treffen.

Die Gemeinde steht vor der Gesamtrevision der Ortsplanung

Die Gemeinde Davos ist seit über einem Jahr eng mit den Planungsarbeiten des kommunalen räumlichen Leitbilds (KrL) beschäftigt.

Nachdem das Mitwirkungsverfahren zum KrL erfolgt ist, in welchem sich zwei Drittel der Stellungnahmen stark zustimmend oder mehrheitlich zustimmend zur allgemeinen Stossrichtung des KrL zeigten und nachdem auch die Vorprüfung beim kantonalen Amt für Raumplanung mit besonders positiver Gesamtbeurteilung erfolgte, kann das KrL demnächst durch den Kleinen Landrat verabschiedet werden kann.

Das KrL bildet die Grundlage für die unmittelbar anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung nach Massgabe der Anforderungen aus dem Bundesrecht und der kantonalen Richtplanung.

Die Gemeinde soll sich dabei als Wohn- und Arbeitsstandort weiterentwickeln und ein moderates Bevölkerungswachstum aufweisen.

Erreichung der Entwicklungsziele

Um diese Planungsziele zu erreichen, muss die Gemeinde ihre Ressourcen sinnvoll einsetzen.

Mittels einer kommunalen Planungszone kann sichergestellt werden, dass insbesondere keine Bauvorhaben bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen und dadurch der Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde entgegenwirken würden.

Im Verlauf der intensiven öffentlichkeitswirksamen Arbeiten zum KrL während in 2022 sind bereits einige Baugesuche eingegangen, die nicht den Vorgaben des KrL entsprechen und diesen teilweise substanziell entgegenwirken.

Der Kleine Landrat hat an seiner Sitzung vom 17. Januar 2023 deshalb entschieden, über das gesamte Gemeindegebiet für die Dauer von einem Jahr eine Planungszone zu erlassen.

Bewilligung von Bauvorhaben

Die Anwendung einer Planungszone entspricht im Kanton dem üblichen Vorgehen bei Gesamtrevisionen der Ortsplanung.

Dadurch kann das Verfahren transparent geführt und zudem unnötiger Aufwand bei Bauwilligen vermieden werden.

Eine Planungszone ist jedoch nicht mit einem Baustopp verbunden. Es gilt weiterhin die rechtskräftige Grundordnung.

Bauvorhaben, welche die bevorstehende Planung nicht behindern, werden weiterhin bewilligt.

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