Seewis ruft Strassenanstösser zum Pflanzenrückschnitt auf
Die Gemeinde Seewis im Prättigau verweist auf Artikel 21 der kantonalen Strassenverordnung sowie Artikel 17 der Flur- und Dorfordnung der Gemeinde Seewis und ersucht die Strassen-anstösser, Sträucher und Bäume entsprechend den Vorschriften zurückzuschneiden.
Bäume und Sträucher haben folgende Abstände ab der Verkehrsfläche aufzuweisen: Hochstämme wie Waldbäume oder Nussbäume sechs Meter, übrige Obstbäume vier Meter und Zwergbäume, Zier- und Beerensträucher und Hecken ein Meter.
Die Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von fünf Meter von überhängenden Ästen freizuhalten. Gehwege auf eine Höhe von drei Meter. Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind ungeachtet der gesetzlichen Grenzabstände untersagt.
Ankündigung von Kosten bei Unterlassung
Diese Bestimmungen gelten analog auch für die Gemeindestrassen. Die Gemeinde ersucht die Grundeigentümer, sich an diese Vorschriften zu halten und Bäume und Sträucher entlang der Strassen beziehungsweise Gehwege baldmöglichst, spätestens jedoch bis am 31. Juli 2021, entsprechend zurückzuschneiden.
Im Unterlassungsfalle werden diese Arbeiten ohne weitere Ankündigung auf Kosten der säumigen Strassenanstösser durch die Gemeinde ausgeführt.