Schneisingen: Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Wie die Gemeinde Schneisingen berichtet, haben Grundeigentümer bis Ende April 2022 Zeit, Bäume und Sträucher gemäss den Vorgaben zurückzuschneiden.
Die Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen und -wegen werden ersucht, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher bis Ende April 2022 zurückzuschneiden.
Gemäss § 109 bis 112 des kantonalen Baugesetzes gelten hierfür folgende Vorschriften: Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser et cetera) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.
In den Strassenraum ragende Bäume sind auf eine Höhe von 4,50 Metern, ab Fahrbahnrand gemessen, aufzuasten. Hecken und Sträucher sind auf 0,60 Meter Abstand, gemessen ab der Grundstücksgrenze, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf die Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
In Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0,80 Metern und 3 Metern gewährleistet sein. Wird dieser Rückschnitt nicht bis Ende April 2022 ausgeführt, wird die Gemeinde ohne weitere Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer durch den Werkdienst ausführen lassen.