Frauenfeld

Frauenfeld erinnert an Geltendmachung der Prämienverbilligung

Stadt Frauenfeld
Stadt Frauenfeld

Frauenfeld,

Wie die Stadt Frauenfeld berichtet, verfällt der Anspruch am 31. Dezember 2022. Wer das ihm zustehende Geld noch nicht eingefordert hat, muss sich beeilen.

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Das Rathaus Frauenfeld. (Archivbild) - Nau.ch / Miriam Danielsson

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern die provisorische einfache Steuer zu 100 Prozent maximal 800 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist.

Für Kinder (Jahrgänge 2004 bis 2021) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die provisorische einfache Steuer der Eltern zu 100 Prozent maximal 1600 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist.

Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und die trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar 2022 ihren Wohnsitz hatten.

Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse

Eine Neubemessung der Prämienverbilligung 2022 kann – gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2022 – spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuer-Schlussrechnung 2022 verlangt werden.

Sie ist nur möglich, wenn schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden und der Antrag fristgerecht eingereicht wird.

Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person.

Abklärung der Anspruchsberechtigung

Personen mit einer G- oder L-Bewilligung, die in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich bis spätestens 31. Dezember 2022 zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

In EU-/EFTA-Staaten wohnhafte nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Einwohner der Stadt Frauenfeld wenden sich für weitere Informationen an die Abteilung für Krankenkasse und AHV.

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