Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung.
Diese wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2019 den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthalter im Kanton angemeldet und gemäss Krankenversicherungsgesetz obligatorisch grundversichert sind. In Frauenfeld ist die Abteilung für Krankenkasse und AHV zuständig.
Für die Berechtigung einer Prämienverbilligung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2019 massgebend. Bemessungsgrundlage ist die provisorische Steuerveranlagung 2018.
Neugeborene sowie Personen, die sich nach dem 1. Januar 2019 in Frauenfeld angemeldet haben, sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Kurzaufenthalter müssen die Prämienverbilligung spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland unter Vorweisung des Versicherungsausweises und der Prämienbeitragszahlungen beantragen.
Prämienverbilligung für Erwachsene
Einfache Steuer
100%
Prämienverbilligung
2019 in Fr.
Bis 400.00 2‘208.00
Bis 600.00 1‘656.00
Bis 800.00 1‘104.00
Prämienverbilligung für Kinder
Die Prämienverbilligung für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 2001 bis 2018)
beträgt:
Einfache Steuer
100% der Eltern
Prämienverbilligung
2019 in Fr.
Bis 800.00 984.00
Bis 1‘600.00 612.00
Kinder, deren Eltern über ein steuerbares Vermögen verfügen, erhalten keine Prämienverbilligung.
Ablauf der Auszahlung
Die Antragsformulare wurden im März 2019 an die berechtigten Personen versandt. Dieses Formular muss unterschrieben und ergänzt mit der Krankenkassenpolice an die Abteilung für Krankenkasse und AHV Frauenfeld zurückgesandt werden. Der Antrag muss bis spätestens am 31. Dezember 2019 eingereicht werden. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. Die Gutschrift wird durch eine schriftliche Mitteilung angezeigt.
Neubemessung
Sobald die Schlussrechnung für das Steuerjahr 2019 erfolgt ist – dies wird in der Regel im Laufe des Jahres 2020 sein – kann, falls sich schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse ergeben haben, eine Neubemessung verlangt werde. Die Neubemessung muss innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Schlussrechnung beantragt werden.
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Frauenfeld können sich bei Unsicherheiten und für weitere Informationen an die Abteilung für Krankenkasse und AHV wenden (Rathausplatz 1, 8501 Frauenfeld, 052 724 52 72, [email protected]).