Brienz: Weiteres Vorgehen für Sanierung der Axalpstrasse festgelegt
Nach der Aufhebung des Urnenbeschlusses durch das Regierungsstatthalteramt wurde nun das weitere Vorgehen für die Sanierung der Axalpstrasse beschlossen.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Stimmbeteiligung von 68.1% einen Kredit von CHF 6 Mio für die Sanierung der Axalpstrasse gesprochen sowie den Grundeigentümerbeitragssatz auf 40 % festgelegt (1136 Ja / 398 Nein).
Verschiedene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern haben gegen diesen Beschluss beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde erhoben. Dieser hat die Beschwerden nun mit seinem Entscheid vom 19. Februar 2021 gutgeheissen.
Der Gemeinderat verzichtet auf Weiterzug an das Verwaltungsgericht
Er kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Stimmberechtigten aufgrund eines Widerspruchs zwischen den Abstimmungserläuterungen und dem formellen Antrag des Gemeinderats ihren Willen nicht unverfälscht zum Ausdruck bringen konnten.
Darüber hinaus erscheine es fraglich, ob die Kosten der vorgesehenen Sanierungsarbeiten teilweise auf die Grundeigentümer überwälzt werden könnten oder ob diese nicht vielmehr vollständig durch den allgemeinen Haushalt zu tragen seien.
Der Gemeinderat hat nun eingehend über den Entscheid beraten und hat beschlossen, auf einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht zu verzichten.
Planungskredit für Beauftragung eines spezialisiertes Ingenieurbüros
Weiter hat der Gemeinderat beschlossen, anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2021 einen Planungskredit zu beantragen und ein spezialisiertes Ingenieurbüro zu beauftragen, eine umfassende Aufnahme der Strasse mit Einbezug der Geologie sowie der Entwässerung, beispielsweise mittels Deflektionsmessung und Bohrkernanalyse vorzunehmen.
Nach dem Vorliegen eines Gesamtprojektes wird ein Massnahmenplan erstellt und eine Priorisierung vorgenommen. Im Rahmen der finanziellen Mittel sollen die Massnahmen anschliessend in einzelne Lose (Sanierungspakete) aufteilt werden.
In denjenigen Bereichen, in welchen eine Totalsanierung oder eine neubauähnliche Umgestaltung vorgenommen wird, sollen Grundeigentümerbeiträge erhoben werden.