Wie die Gemeinde Fahrwangen mitteilt, sind Grundeigentümer an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, Bepflanzungen bis 10. August 2024 zurückzuschneiden.
Die Bahnhofstrasse mit Blick auf die Kirche in Fahrwangen.
Die Bahnhofstrasse mit Blick auf die Kirche in Fahrwangen. - Nau.ch / Simone Imhof
Ad

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen werden die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen aufgefordert, überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen.

Die lichte Höhe muss über Strassengebiet mindestens 4,5 Meter und über Gehwegen mindestens 2,5 Meter betragen.

Hecken und Sträucher sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 Meter gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter Abstand, gemessen vom Strassenmarch, zurückzuschneiden.

An Strassenkurven und Kreuzungen sind sichtbehindernde Bäume und Sträucher zu beseitigen. Strassenbeleuchtungen, Strassentafeln und Verkehrssignale müssen freigelegt werden.

Rückschnitt ist rechtzeitig durchzuführen

Das Zurück- und Aufschneiden hat bis spätestens 10. August 2024 zu erfolgen.

Bei unbenütztem Fristablauf kann der Gemeinderat das Zurückschneiden auf Kosten des Grundeigentümers veranlassen.

Die Eigentümer privater Liegenschaften werden indessen auch auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und ersucht, Bäume und Sträucher entsprechend den Bestimmungen des ZGB innert gleicher Frist zurückzuschneiden.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Fahrwangen