Twann-Tüscherz berichtet über das Archäologische Inventar Bern

Gemeinde Twann-Tüscherz
Gemeinde Twann-Tüscherz

Murten,

Die Bevölkerung aus Twann-Tüscherz hat die Möglichkeit, die Nachführung des Archäologischen Inventar Berns einzusehen und Äusserungen und Anträge einzureichen.

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Ein Archäologe bei der Arbeit. (Symbolbild) - keystone

Das kantonale Amt für Kultur veröffentlicht die Nachführung des Archäologischen Inventars aller Gemeinden des Kantons Bern und es besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen. Die Akten können beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern vom 8. November 2021 bis und mit 7. Dezember 2021 eingesehen werden.

Alle nachgewiesenen und vermuteten archäologischen Stätten und Fundstellen (inklusive der Kategorie «Einzelfunde») sowie Ruinen gelten als Objekte des Archäologischen Inventars des Kantons Bern im Sinne des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren.

Die Änderungen wurden in einem Inventarentwurf veröffentlicht

Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird die Nachführung des Archäologischen Inventars aller Gemeinden des Kantons Bern in Kraft treten. Mit der Inkraftsetzung dieser Verfügung wird das Archäologische Hinweisinventar von 1982, nachgeführte Archäologische Inventar von 2005 für das alte Amt Büren, nachgeführte Archäologische Inventar von 2010 für das alte Amt Signau sowie das nachgeführte Archäologische Inventar von 2011 für den Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen aufgehoben.

Am lnventarentwurf wurden aufgrund diverser Anträge und Hinweise Änderungen vorgenommen. Der Entwurf kann auf der Internetseite der Gemeinde bezogen werden.

Ergänzungen zum Entwurf können eingereicht werden

Beschwerdefähig sind diejenigen Personen, Behörden und Organisationen, die bei der öffentlichen Einsichtnahme eine Ergänzung des Inventars verlangt haben. Beschwerden sind schriftlich und begründet bis spätestens am 7. Dezember 2021 (Datum der Postabgabe) beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Ressort Archäologisches Inventar, einzureichen.

Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. Archäologische Fundstellen können nicht aus dem Inventar gestrichen werden.

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