Jens prüft Alternativstandorte für neue Mobilfunkantenne
Wie die Gemeinde Jens berichtet, ist der geplante Standort an der Moosgasse 15 für den Bau einer Mobilfunkanlage nicht optimal. Alternativen werden geprüft.
Die Mobilfunknetzbetreiber haben mit verschiedenen Kantonen, so auch mit dem Kanton Bern, eine Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination für den Bau von Mobilkommunikationsanlagen abgeschlossen.
Dieses sogenannte Dialogmodell sieht vor, dass die Mobilfunkbetreiber die Gemeinden über die Projekte informieren.
Im Weiteren sieht das Dialogmodell vor, dass die Gemeinden den Betreibern geeignete Alternativstandorte im Umkreis von 200 Metern vorschlagen können.
Vor diesem Hintergrund ist die Swisscom AG im Februar 2023 mit der Information an den Gemeinderat gelangt, dass an der Moosgasse 15 ein Neubau einer Mobilfunkantenne geplant ist.
Bei der Bevölkerung ist das Bedürfnis nach besserem Empfang vorhanden
Es sind Antennen der Technologien 3G, 4G und 5G vorgesehen.
Mit dem betroffenen Grundeigentümer sei bereits eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet worden.
Der Gemeinderat hat die Angelegenheit an seiner letzten Sitzung behandelt.
Aus der Diskussion ging hervor, dass der Rat nicht grundsätzlich gegen den Neubau einer Antenne ist, da das Bedürfnis nach besserem Empfang bei der Bevölkerung durchaus vorhanden ist.
Alternativstandorte werden geprüft
Ein ebenso hoch zu gewichtender Faktor ist aber auch der Schutz der Bevölkerung vor Strahlung.
Weiter erachtet der Gemeinderat den von der Swisscom gewählten Standort aufgrund der Gesamthöhe des Mastes respektive der Höhe, mit welcher der Mast das Gebäude an der Moosgasse 15 überragen würde, als nicht optimal.
Bezüglich der Eingabe von Alternativstandorten, welche sämtliche vorgenannten Aspekte erfüllen, ist der Gemeinderat in Kontakt mit der Swisscom.
Die Evaluation von Alternativstandorten erweist sich jedoch nicht als einfach, da sich für den Gemeinderat infrage kommende Standorte unter anderem auch in der Landwirtschaftszone befinden.
Für die Landwirtschaftszone wird eine Ausnahmebewilligung benötigt
In der Landwirtschaftszone sind Mobilfunkanlagen nicht zonenkonform.
Für die Installation neuer oder den Umbau bestehender Anlagen braucht es daher eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 Raumplanungsgesetz.
Voraussetzung ist, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Eine Stellungnahme der Swisscom steht noch aus
Mit dem Ausnahmegesuch müssen vonseiten der Bauherrschaft (Mobilfunkbetreiber) weitere Punkte wie zum Beispiel Deckungs- oder Kapazitätslücken aufgezeigt werden.
Eine Stellungnahme der Swisscom ist zurzeit noch ausstehend.