Thürnen erinnert an Leinenpflicht für Hundehalter
Die Gemeinde Thürnen bittet die Hundehalter, § 38 des Kantonalen Jagdgesetzes (Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen) zu beachten.
Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen. Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.
Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu führen. Im Wald wildernde beziehungsweise streunende Hunde dürfen nach erfolgloser Mahnung oder, wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen. Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten.
Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1.
Die Gemeinde bittet den verantwortungsvollen Hundehalter, sich zum Schutze und Wohle der Wildtiere an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Gemäss Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Thürnen (Art 4) gilt, dass Hunde an der Leine geführt werden müssen an verkehrsreichen Strassen, auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und auf weiteren, vom Gemeinderat bezeichneten Plätzen und Orten.
Hunde haben keinen Zutritt in der Mehrzweckhalle, auf Sportanlagen, Spielplätzen, Schul– und Kindergartenareal und auf weiteren, vom Gemeinderat bezeichneten Plätzen und Orten.