CBD-Produkte in St. Gallen auf dem Prüfstand
Produkte mit Cannabidiol - kurz CBD - boomen. Das St. Galler Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat deswegen Stichproben durchgeführt: von 32 untersuchten Hanf-Produkten wurden 94 Prozent beanstandet. Das Amt warnt vor den gesundheitlichen Risiken der Lebensmittel.
2016 sind die ersten CBD-Produkte auf den Markt gekommen. Inzwischen setzen nicht nur Hanfshop-Betreiber auf das legale Gras, auch Drogerien, Kioske und Grossverteiler wittern das Geschäft mit dem CBD.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat im Kanton St. Gallen 32 CBD-Produkte - vor allem Lebensmittel - auf deren Inhalt und Kennzeichnung getestet. 30 Proben wurden beanstandet. Der THC-Gehalt überschritt bei 14 Proben die zulässigen Mengen zum Teil um ein Vielfaches. Bei 16 Produkten entsprach die Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Komplizierte rechtliche Situation
«CBD ist nach dem aktuellen Wissensstand eine unbedenkliche Substanz», sagt Kantonschemiker Pius Kölbener vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Der Wirkstoff aus Cannabis soll beruhigen, Stress und Ängste lindern. Heilanpreisungen in Zusammenhang mit CBD sind aber nicht erlaubt. «Es gibt keine Studie, welche diese Wirkungen beweist», so Kölbener. Auch müsste eine solche Heilanpreisung vom zuständigen Bundesamt bewilligt werden.
Die rechtliche Situation sei kompliziert. Die Hersteller und Vertreiber dieser Produkte handelten teilweise unverantwortlich. Ob dies vorsätzlich geschehe, sei unklar. Eine untersuchte CBD-Brausetablette enthielt neben einem nicht bewilligten Hanfextrakt auch noch das Schlafhormon Melatonin. Melatonin habe in Lebensmitteln nichts zu suchen und es sei nur als Arzneimittel zugelassen. Die Abgabe dieses Produktes wurde verboten.
Die Mehrheit der Produkte enthielt nicht bewilligte neuartige CBD-haltige Hanfextrakte mit teilweise sehr hohen THC-Gehalten. Viele der Nahrungsergänzungsmittel seien nicht sicher. Diese Produkte stellten ein Risiko für die Gesundheit von Konsumenten und Konsumentinnen dar.
Nicht unter Betäubungsmittelrecht
Hanfextrakte gelten als «Neuartige Lebensmittel» und brauchen für die Verwendung in Lebensmitteln einer Bewilligung durch das Bundesamt. «Bis anhin wurde keine solche Bewilligung erteilt», erklärt Pius Kölbener. Für insgesamt sieben Produkte wurde ein Verkaufsverbot ausgesprochen.
Grundvoraussetzung für die Vermarktung von CBD-Produkten als Lebensmittel ist, dass die Produkte nicht unter das Betäubungsmittelrecht fallen und auch nicht von der Bewilligungspflicht als neuartige Lebensmittel erfasst werden.
Ein THC-Gehalt von über einem Prozent in Rohstoffen, Zwischen- oder Endprodukten fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. «Aus Betäubungsmitteln dürfen keine Lebensmittel hergestellt werden», erklärt Kölbener.
Für neun Lebensmittel wurde ein Rückruf verfügt, darunter ein als «Hanfnussöl» bezeichnetes Produkt. Dieses wurde wohl als Lebensmittel gehandelt aber in 10 Milliliter Tropfenflaschen vertrieben. Die Probe des Speiseöls überschritt mit einem THC-Gehalt von 5977 mg/kg den Höchstwert von THC für Hanfsamenöl von 20 mg/kg um fast das 300-fache.
Analyse kostet rund 400 Franken
Alle elf erhobenen Nahrungsergänzungsmittel (NEM) genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht und wurden folglich beanstandet. Die festgestellten THC-Gehalte lagen zwischen 9,9 und 1670 mg/kg.
Insgesamt sei die Beanstandungsquote ausserordentlich hoch gewesen, so der Kantonschemiker: «Wir werden in Zukunft weitere Stichproben machen und die Selbstkontrolle der Betriebe überprüfen.» Bei Beanstandungen müssen die Händler den Untersuchungsaufwand des Amtes bezahlen. Eine Analyse kostet rund 400 Franken. Gemäss Lebensmittelgesetz sind die Betriebe verpflichtet, ihre Produkte im Rahmen der Selbstkontrolle zu überprüfen. Hier wurden grosse Mängel festgestellt.
Hanfprodukte aus Bestandteilen von traditionellem Hanf wie Teigwaren und Tees wiesen geringe THC-Gehalte auf und die Vorgaben - ausser an die Kennzeichnung - wurden mehrheitlich eingehalten. Ein Tabak- und ein Tabakersatzprodukt mit Hanfbestandteilen genügten den gesetzlichen Vorgaben - bei einem dieser Produkte musste die Meldepflicht nachgeholt werden.