Ausgeliehene Uhr könnte gemäss Gericht Gefängnisaufstand auslösen
Ein Häftling der Justizvollzugsanstalt Pöschwies hat kurze Zeit eine Uhr eines Mithäftlings getragen. Dies verstösst gegen die Hausordnung.
Ein Häftling hat im Gefängnis vorübergehend die Uhr eines anderen Inhaftierten getragen: Die beiden Männer seien so ein Rechtsgeschäft eingegangen, das könne die Sicherheit und Ordnung hinter Gitter gefährden, hält das Zürcher Verwaltungsgericht fest.
Der Mann habe gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies verstossen, schreibt das Gericht in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Es bestätigt in dem bereits rechtskräftig gewordenen Urteil die von der Gefängnisdirektion verhängte disziplinarische Busse von 20 Franken.
Bei Wäscheabgabe entdeckt
Der Häftling, der sich nach einer erstinstanzlichen Verurteilung im vorzeitigen Strafvollzug befindet, hatte am Dienstag, 17. November 2020, unbestrittenermassen die fremde Uhr am Handgelenk getragen.
Er sprach von einer Gefälligkeit für einen Mithäftling: Er habe sie für diesen am Wochenende davor beim gemeinsamen Joggen in seiner Jackentasche aufbewahrt und sie dann vergessen. Am Dienstag habe er sie bei der Wäscheabgabe entdeckt und zurückgeben wollen.
Für das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist dabei aber nicht von einer blossen Gefälligkeit, sondern von einem Rechtsgeschäft auszugehen. Denn in der Pöschwies ist einem Gefangenen nur der Besitz einer einzigen Uhr erlaubt. Einer solchen komme damit - unabhängig von ihrem Kaufpreis - ein erheblicher Gebrauchswert zu.
Hausordnung verbietet Rechtsgeschäfte
«Übergibt ein Gefahrener seine Uhr zu Aufbewahrungszecken einem Mitgefangenen, ist deshalb stets vom Vorliegen eines Bindungswillen zwischen den Gefangenen betreffend die sichere Aufbewahrung und die tatsächliche Rückgabe der Uhr auszugehen», hält das Gericht fest. Damit liege ein unentgeltlicher Hinterlegungsvertrag in Sinn von Artikel 472 des Obligationenrechts vor.
Die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies verbietet unter Gefangenen Rechtsgeschäfte wie Kauf, Tausch, Schenkung und Ausleihe von Gegenschänden. Dies zu Recht, da so Abhängigkeiten entstehen können und das Schuldenmachen unter Gefangenen ermöglicht werde, hält das Verwaltungsgericht fest. «Solches kann zu Spannungen führen und letztlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden.»