Da Mitarbeitende von ÖV-Betrieben keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, stellt sich die Frage, wieso sie noch in den ALV-Topf einzahlen sollen.
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Mitarbeitende von ÖV-Betrieben erhalten von der Arbeitslosenversicherung (ALV) keine Kurzarbeitsentschädigung. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ALV entschädigt ÖV-Mitarbeitende für ihre Kurzarbeit nicht.
  • Nationalrat Kurt Fluri findet die Frage, wieso sie dann noch einzahlen sollen, berechtigt.
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Mitarbeitende von ÖV-Betrieben erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenversicherung (ALV). Dies, obwohl auch der öffentliche Verkehr stark von der Pandemie betroffen ist. Die Begründung des Seco lautet, die Betriebe hätten kein Konkursrisiko.

Wieso sollten ÖV-Mitarbeitende dann noch in den ALV-Topf einzahlen? Für den Solothurner Nationalrat Kurt Fluri eine berechtigte Frage, wie er gegenüber «SRF» sagt: «Eigentlich ist dieser Abzug dann nicht mehr gerechtfertigt.»

Für den Verkehrspolitiker gilt es zu entscheiden, ob Arbeitsplätze im ÖV generell der ALV unterstehen oder nicht. Die ÖV-Mitarbeitenden würden auch nicht arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts sein können, «weil ihre Arbeitsstelle ja eben anderweitig gesichert ist». Zu diesem Schluss kommt Fluri, wenn er den Begründungen des Seco zur abgelehnten Kurzarbeitsentschädigung folgt. Nach dieser Logik könnten die Mitarbeitenden gar nicht arbeitslos werden.

Wollte man die ÖV-Branche nun von der Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung ausnehmen, bedürfte es möglicherweise einer Gesetzesänderung. Man könne aber auch folgern, «dass sie dieser Versicherungspflicht nicht unterstehen und dem Versicherungsrecht auch nicht», so Nationalrat Kurt Fluri.

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