Vater von Hanau-Attentäter scheitert mit Beschwerden
Der Vater des Hanau-Attentäters wollte die Wohnungsdurchsuchungen kurz nach der Tat für rechtswidrig erklären. Damit kam er jedoch nicht durch.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vater des Hanau-Attentäters ist vor Gericht gescheitert.
- Er wollte die Haus- und Autodurchsuchungen für rechtswidrig erklären.
- Der Bundesgerichtshof erklärte die Durchsuchungen für zulässig.
Der Vater des Attentäters von Hanau ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gescheitert. Er hat versucht die Durchsuchungen seiner Wohnung und Autos kurz nach der Tat für rechtswidrig erklären zu lassen. Der Bundesgerichtshof erklärt entsprechende Anordnungen für zulässig.
Beschwerden gegen Beschlüsse des BGH-Ermittlungsrichters vom Februar und März 2020 würden verworfen, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Am 19. Februar 2020 hatte Tobias in Hanau neun Menschen mit Migrationshintergrund gezielt getötet und fünf Menschen verletzt. (Az. StB 9+10/20)
Anschliessend tötete er seine Mutter und sich selbst. Die Bundesanwaltschaft attestierte dem Täter später eine zutiefst rassistische Gesinnung.
Suche nach Beweismitteln
Am 22. Februar und am 6. März 2020 wurde die Wohnung des Vaters, in der auch der Täter und seine Mutter gelebt hatten, nach Beweismitteln durchsucht.
Der Ermittlungsrichter des BGH ordnete dies auf Antrag des Generalbundesanwalts an. Dagegen legte der Mann später Beschwerde ein.
Diese wies der BGH am 9. Februar dieses Jahres ab, wie er nun mitteilte. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnungen seien gegeben gewesen.
Suche nach Beweismitteln war mit Tatsachen fundiert
Es habe ein Anfangsverdacht gegen unbekannte Personen vorgelegen, mit R. zusammen verschiedene Taten begangen zu haben. Zudem hätten hinreichende Tatsachen dafür vorgelegen, dass in der Wohnung oder den Autos bestimmte Beweismittel gefunden werden könnten.
Die Anordnung zur Durchsuchung war demnach geeignet und erforderlich. «Zur Aufklärung einer möglichen Beteiligung bislang unbekannter Personen an dem Tatgeschehen beizutragen». Sie habe zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat gestanden. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts zu dem rassistisch motivierten Anschlag laufen noch.