Das deutsche Klimaschutzgesetz ist teilweise verfassungswidrig.
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Windpark - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverfassungsgericht sieht Verstoss gegen Freiheitsrechte.
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Es fehlten ausreichende Vorgaben für die Minderung der Emissionen ab dem Jahr 2031, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag mit und gab damit den Verfassungsbeschwerden mehrerer junger Menschen teilweise statt. Der Gesetzgeber müsse die Fortschreibung der Minderungsziele für die Zeit nach 2030 bis Ende kommenden Jahres genauer regeln. (Az. 1 BvR 2565/18 u.a.)

Die Kläger würden durch die Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, erklärte das Gericht. Die Vorschriften verschöben hohe Lasten für die Minderung der Emissionen unumkehrbar auf die Zeit nach 2030. Um die im Pariser Klimaabkommen festgelegte Begrenzung des Temperaturanstiegs zu erreichen, müssten die dann noch notwendigen Minderungen immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

Von diesen Pflichten sei praktisch jede Freiheit potenziell betroffen, weil fast alle Lebensbereiche mit der Emission von Treibhausgasen verbunden seien. Der Gesetzgeber hätte darum Vorkehrungen treffen müssen, um diese Lasten abzumildern. Einen Verstoss gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sah das Gericht dagegen nicht.

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