Kriminalgericht verurteilt notorischen Automatenknacker

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Luzern,

Weil er Münzautomaten aufgebrochen hatte, hat das Kriminalgericht Luzern einen 29-jährigen Gewohnheitsverbrecher zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Wegen der hohen Rückfallgefahr muss der Beschuldigte seine psychische Störung stationär behandeln lassen.

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Das Gericht sprach den Schweizer wegen der geknackten Automaten des gewerbsmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig. Schuldig gesprochen wurde er auch wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, dies weil er das Auto seiner Mutter entwendete und dieses ohne Fahrausweis fuhr.

Das Gericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Darin eingerechnet sind auch ein Strafbefehl aus dem Kanton Schwyz und eine Reststrafe, die der Beschuldigte nach einer bedingten Entlassung noch zu verbüssen hat. Dazu kommt eine Busse von 100 Franken wegen Amphetaminkonsum.

Die Staatsanwaltschaft hatte zwei Jahre und zehn Monate gefordert, die Verteidigung zwei Jahre und fünf Monate. Das am Donnerstag publizierte Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde angemeldet.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten als Intensiv- und Wiederholungstäter bezeichnet. Er wurde seit 2007 mehr als ein halbes Dutzend Mal ins Strafregister eingetragen, 2011 und 2012 wegen total 40 Diebstählen, 2014 wegen 19 Diebstahlvorfällen. Dazu kamen Verstösse gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz.

Die Diebstähle, die das Kriminalgericht zu beurteilten hatte, beging der Beschuldigte im Sommer 2015. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, beging der geständige Beschuldigte 13 vollendete und zwei versuchte Diebstähle. Dabei machte er sich an fast zwei Dutzend Automaten, etwa bei Autowaschanlagen oder Parkplätzen, zu schaffen.

Grosser Sachschaden

Die Beute war mit 1143 Franken bescheiden. Der Sachschaden belief sich auf über 55'000 Franken. Ein Teil der aufgebrochenen Automaten enthielt kein Bargeld, sondern nur Jetons.

Negativ vermerkte das Gericht, dass der arbeitslose und vom Sozialamt lebende Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Er beging die Delikte nach einer bedingten Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2015 noch während der Probezeit und delinquierte auch während des neuen Strafverfahrens.

Gestützt auf zwei forensisch-psychiatrische Gutachten kommt das Kriminalgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer schweren psychischen Störung leide. Die Rückfallgefahr sei hoch. Eine stationäre Massnahme sei angezeigt, da die bisher angeordneten ambulanten Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielt hätten und wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden seien. Die Freiheitsstrafe wird wegen der stationären Massnahme aufgeschoben.

-Mitteilung der SDA (mis)

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