Behandelte die Stiftsschule Einsiedeln eine ihrer Schülerinnen ungerecht? Nein, sagt das Bundesgericht und beendet so einen Rechtsstreit über mehrere Instanzen.
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Menschen vor dem Kloster in Einsiedeln. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Einer Schülerin aus Einsiedeln SZ wurde vergangenes Schuljahr die Promotion verweigert.
  • Dagegen geht die heute 18-Jährige vor – bis ans Bundesgericht.
  • Dieses hat nun geurteilt. Die Stiftsschule hat in diesem Fall nicht falsch gehandelt.
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Das Bundesgericht hat zu einem Fall geurteilt, bei dem eine Schülerin sich gegen die Stiftsschule von Einsiedeln SZ beschwerte. Darüber berichtete zuerst der «Bote der Urschweiz».

Konkret geht es darum, dass der jungen Frau vergangenes Schuljahr die Versetzung in die nächsthöhere Klasse verwehrt wurde. Der Grund: unzureichende Leistungen.

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Das Bundesgericht in Lausanne musste über den Fall urteilen. (Archivbild) - keystone

Dies wollte die heute 18-Jährige nicht hinnehmen und wandte sich per Einsprache an den Regierungsrat. Später ging noch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht – jeweils ohne Erfolg.

Zwei Verfehlungen wirft die Jugendliche gemäss der Zeitung ihrer Schule vor: Im Prüfungsgremium einer mündlichen Prüfung sei eine fachfremde Lehrperson involviert und an der Benotung beteiligt gewesen. Ebenso sei das Fach Informatik unerlaubt ein «promotionswirksames Prüfungsfach» gewesen.

Bundesgericht weist Beschwerde zurück

Das Bundesgericht hat nun, wie auch schon vorige Instanzen, die Einwände der Schülerin abgelehnt.

Es stellte klar, dass es für interne Schulprüfungen keine spezifischen Vorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gibt. «Ein Verfahrensfehler ist daher nicht ersichtlich», so das Gericht.

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Es wurde auch festgestellt, dass keine Willkür vorliege. Eine Nachbesprechung habe es gegeben und somit wurde das Recht auf Anhörung nicht verletzt.

Das Gericht betonte laut «Bote der Urschweiz» zudem den Status des Untergymnasiums im Kanton Schwyz: Es gehört zur Sekundarstufe und nicht zur Gymnasialstufe. Daher kann Informatik als promotionsrelevantes Fach angesehen werden – unabhängig von den Regeln für Gymnasialschulen.

Entsprechend wurde die Beschwerde der Schülerin abgewiesen. Sie, beziehungsweise der Vater als gesetzlicher Vertreter, muss nun 2000 Franken für die Gerichtskosten berappen.

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