Ehe über Genetik
Der genetische Vater eines Kindes hat keine Möglichkeit, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist und deren Ehemann die Vaterschaft nicht anficht. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der betroffene Vater kann auch nicht über den Umweg einer Persönlichkeitsverletzung erreichen, dass seine genetische Vaterschaft zivilrechtlich eingetragen wird. Diese Erfahrung hat ein Mann aus dem Kanton Aargau machen müssen, der gerichtlich erreichen wollte, dass der Ehemann seine rechtliche Vaterschaft anficht.
Der genetische Vater machte geltend, dass die Untätigkeit des Ehemannes seine Persönlichkeit verletze. Er verlangte deshalb, das Gericht solle den Ehemann zur Anfechtung verpflichten. Dem Ehemann kommt in einem solchen Fall zwar ein Anfechtungsrecht zu. Er müsse aber nicht davon Gebrauch machen, wenn er es nicht wolle, führt das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil aus.
Genetische Vaterschaft unbestritten
Das Wichtigste in Kürze
- Wird während einer Ehe ein Kind geboren, gilt der Ehemann als Vater.
- Selbst wenn die genetische Vaterschaft eines anderen Mannes nachgewiesen wird, bleibt der Gatte rechtlich gesehen Vater.
- Das musst eine Aargauer schmerzhaft vor dem Europäischen Menschengerichtshof in Strassburg erfahren.
Obwohl die Eheleute in diesem Fall nicht bestreiten, dass der Kläger der genetische Vater des Kindes ist, kann dieser sein Begehren nicht gerichtlich durchsetzen.
Die Persönlichkeit des genetischen Vaters sieht das Bundesgericht nicht verletzt. Ein Kind habe ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, da es dabei um die Entstehung der eigenen Person und damit den Kern seiner Identität gehe.
Im Gegenzug bestehe jedoch kein Recht auf Kenntnis allfälliger Nachkommen, da es dabei nicht um das «Werden oder Vergehen der eigenen Person, sondern um das Wissen über die Weitergabe seines Blutes» gehe, schreibt das Bundesgericht.