Arbeitgeber dürfen BVG-Reserven für Arbeitnehmerbeiträge benutzen
Arbeitgeber dürfen ihre Beitragsreserven, die sie in der beruflichen Vorsorge angespart haben, für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden.

Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber dürfen ihre Beitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeträge nehmen.
- Dies hat der Bundesrat so beschlossen.
Wie bereits im Frühling während der ersten Corona-Welle, dürfen Arbeitgeber ihre Beitragsreserven, die sie in der beruflichen Vorsorge angespart haben, für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden. Dies hat der Bundesrat beschlossen.
Er wolle damit die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abfedern, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit.
Die Massnahme soll es Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Für die Arbeitnehmer ändere sich nichts. Der Arbeitgeber ziehe ihnen wie bisher ihre Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge würden dann der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Die neue Regelung tritt bereits am Donnerstag in Kraft und ist auf den 31. Dezember 2021 befristet. Der Bundesrat hatte bereits am 26. März im Notrecht eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese lief am 26. September aus und wurde nun auf Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.