Bundesgericht zur strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern

Bundesgericht sieht in ihrer Leitentscheidung keinen Konflikt zwischen dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) und dem Schweizer Recht.

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Das Bundesgericht hat sich in einem Leitentscheid erstmals mit der strafrechtlichen Landesverweisung in Verbindung mit dem Freizügigkeitsabkommen befasst. Ein weiterer in Lausanne entschiedener Fall stammt ebenfalls aus dem Kanton Zürich und betrifft einen Deutschen.

Das Bundesgericht hat im Leitentscheid die strafrechtliche Landesverweisung eines EU-Bürgers bestätigt. Es sieht in diesem Fall keinen Konflikt zwischen dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) und dem Schweizer Recht.

Im konkreten hatte das Obergericht Zürich eine nicht obligatorische Landesverweisung von drei Jahren gegen einen 25-jährigen, serbisch-schwedischen Staatsbürger verhängt. Der Mann lebt seit zehn Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, wie aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Der Mann hatte bei einem Streit im November 2016 einem Kontrahenten eine Wodka-Flasche an den Kopf geworfen und diesen mit dem Tod bedroht. Für diese Tat verurteilte das Obergericht den EU-Bürger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und verwies ihn des Landes.

Ausserdem ordnete das Obergericht den Vollzug von zwei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2015 an. Bei der ersten Vorstrafe hatte der Mann eine Sozialarbeiterin mit der Faust bedroht, weil diese ihn aufgefordert hatte, eine Frauenberatungsstelle zu verlassen.

Im zweiten Fall hatte der Verurteilte um Geld gebettelt und dabei drei Frauen Faustschläge versetzt und eine von ihnen mit den Füssen getreten. Beide Male war er alkoholisiert.

«Grundsätzlicher Konflikt»

Der Doppelbürger berief sich in seiner Beschwerde auf das Freizügigkeitsabkommen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen der strafrechtlichen Landesverweisung und dem FZA ein grundsätzlicher Konflikt bestehe. Für die Wegweisung von EU-Bürgern sei das FZA massgebend und nicht das strengere Landesrecht.

Die strafrechtliche Landesverweisung wurde nach der Annahme der Ausschaffungsinitiative 2010 unter anderem in den Artikeln 66a und 66a bis ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die entsprechenden Neuerungen traten am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Schweiz beim Erlass von Strafrecht auf ihrem Territorium nicht an das FZA gebunden sei. Allerdings müsse sie die völkerrechtlich vereinbarten Bestimmungen beachten.

Ein Strafgericht müsse bei der Prüfung einer Landesverweisung zunächst das Landesrecht anwenden. Sei das Ergebnis mit dem FZA kompatibel, stelle sich die Frage des Vorrangs des einen oder anderen Rechts nicht. Dies sei vorliegend der Fall.

Zunehmende Gewalttätigkeit

Das Zürcher Obergericht hatte bei der Landesverweisung erwogen, dass eine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten bestehe, insbesondere gegen Leib und Leben. Die Rückfallgefahr betrachtete es als erheblich, auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Gewaltanwendung des Verurteilten.

Eine Landesverweisung sei in einem solchen Fall auch nach den Massstäben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zulässig. Diese Sicht stützt das Bundesgericht.

Der Verurteilte brachte vor Bundesgericht vor, das FZA setze eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren müsse. Um einen EU-Bürger wegweisen zu können, müssten schwerwiegende, mehrfach verübte Delikte vorliegen.

Die Rechtsprechung, auf die der Betroffen verweise, beziehe sich auf das Ausländerrecht, hält das Bundesgericht dem Mann entgegen. Diese Rechtsprechung sei vor dem Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative ergangen. Die Ausschaffungsinitiative führe jedoch zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung.

Deutscher ohne Wohnsitz

Den zweiten Fall, der einen deutschen Staatsbürger betrifft, hat das Bundesgericht zur neuen Beurteilung ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Der junge Mann hatte zusammen mit weiteren Kumpanen einen Mann Angegriffen und verletzt.

Das Obergericht Zürich sprach mit Verweis auf das FZA keinen Landesverweis aus. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass der Mann in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz verfügte, noch einer Arbeit nachging. Er habe somit über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Das FZA stehe einer strafrechtlichen Landesverweisung also nicht entgegen. (Urteil 6B_235/2018 vom 01.11.2018)