Gericht entscheidet: Basler Behörden durften Demonstration verlegen
Die Behörden verletzten die Freiheitsrechte nicht, als sie 2018 eine Demonstration umleiteten. Dies hat das Appellationsgericht nachträglich entschieden.
Die baselstädtischen Behörden verletzten die Freiheitsrechte nicht, als sie 2018 eine Demonstration nicht wie beantragt über die Mittlere Brücke, sondern über die Wettsteinbrücke führten. Dies hat das Appellationsgericht nachträglich entschieden.
Der international koordinierte «March against Monsanto», der Agrochemiekonzernen sozial- und umweltschädliches Verhalten vorwirft, war im vergangenen Jahr in Basel zum vierten Mal geplant. Die Organisatoren wollten erneut vom Barfüsserplatz via Mittlere Brücke zum Sitz des mit kritisierten Syngenta-Konzerns beim Badischen Bahnhof ziehen.
Dafür bekamen sie jedoch von der Kantonspolizei keine Bewilligung: Diese befand die Demo am pulikumsträchtigen Pfingstsamstag mit FCB-Heimspiel für nicht vereinbar mit dem Stadtmarkt auf dem Marktplatz und dem ÖV-Nadelöhr Mittlere Brücke. Stattdessen wurde eine Route mit gleichem Start und Ziel, aber via Wettsteinbrücke und Claraplatz bewilligt. Die Demo fand so statt, mit 2000 Teilnehmenden.
In der Folge bestätigte erst das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) den von den Organisatoren angefochtenen Routenentscheid der Polizei, dies am 19. November. Diese zogen erneut weiter, vor die Regierung. Die Regierungspräsidentin überwies den Fall am 20. Februar ans Appellationsgericht in dessen Funktion als Verwaltungsgericht.
Das in Dreierbesetzung am 6. Juni per Zirkularentscheid gefällte Gerichtsurteil ist am Freitag, 9. August, still auf der Internetseite des Gerichts publiziert worden. Das Gericht weist den Rekurs ab und auferlegt den Rekurrenten solidarisch eine Urteilsgebühr von 1500 Franken sowie (nicht online bezifferte) Verfahrenskosten.
Die Organisatoren hatten argumentiert, zwei frühere Demos seien wunschgemäss durch die Innerstadt bewilligt worden und friedlich verlaufen. Die Ausweichroute schmälere die Appellwirkung der politischen Meinungsäusserung zugunsten der Shoppingfreiheit, während Unterhaltungsanlässe auch samstags in der Innerstadt bewilligt würden.
Dem JSD waren die Tram- und Bus- Unterbrüche bei erwarteten 1500 Demonstrierenden diesmal jedoch zu viel für die stark frequentierte Innerstadt und deren Ladengeschäfte. Letztere hätten einen umsatzstarken Samstag erwartet; zudem sei die persönliche Freiheit der Passanten zu berücksichtigen - manche blieben bei Demos daheim.
Für das Gericht sind Einschränkungen der verfassungsmässigen Meinungs- und Versammlungsfreiheit zulässig im öffentlichen Interesse, auch zum Schutz der Grundrechte Dritter. Demos auf Allmend seien als gesteigerter Gemeingebrauch bewilligungspflichtig; die Interessen seien vor einer Bewilligung abzuwägen.
Das Verwaltungsgericht hält mit Verweis auf die Bundesgerichtspraxis fest, Veranstalter könnten nicht einen bestimmten Ort für eine Demonstration verlangen. Auch die in diesem Fall bewilligte Ausweichroute habe gut frequentierte Orte für eine Appellwirkung enthalten, sodass die «Kundgebungsfreiheit in einem grossen Masse gewährleistet» gewesen sei.
Unterhaltungs-Grossanlässe wie die Tattoo-Parade oder der Nigginäggi-Harley-Konvoi haben für das Gericht nicht mehr Rechte als politische, namentlich bei Routenwahl und ÖV-Behinderung, aber hier lägen unterschiedliche Charaktere und Zeitpunkte vor. Zudem sei das Sicherheitsrisiko bei Demos offensichtlich grösser
Die Agro-Multi-Demo sei zwar zuvor in Basel relativ friedlich geblieben, aber die Polizei habe einen Ermittlungsspielraum und ein Eskalationspotenzial bestehe. Ein Anspruch auf die gleiche Route besteht laut Gericht nicht. Auf der beantragten Route wäre der Öffentliche Verkehr markant stärker beeinträchtigt worden als auf der bewilligten, wo dem ÖV auch Aufwand und Kosten entstanden.
Der kantonale Verwaltungsgerichtsentscheid hätte beim Bundesgericht innert 30 Tagen angefochten werden können. Laut Auskunft des Appellationsgerichts ist dies nicht erfolgt, womit das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.