Wegweisung von Asylbewerbern aus Eritrea wird einfacher
Das Bundesverwaltungsgericht zieht die Schraube für abgewiesene Asylsuchende aus Eritrea weiter an.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Wegweisung von eritreischen Asylsuchenden soll einfacher werden.
- Dies entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem am Donnerstag publizierten Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob der für alle Eritreerinnen und Eritreer obligatorische Nationaldienst mit Zwangsarbeit gleichzusetzen ist.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet Zwangsarbeit. Die Schweiz darf einen abgewiesenen Asylbewerber deshalb nicht in ein Land wegweisen, in dem ihm eine solche droht.
Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um Zwangsarbeit handelt. Der Dienst könne zwischen fünf und zehn Jahren dauern, stelle eine unverhältnismässige Last dar und das Entlassungsprozedere sei unklar. Auch komme es zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, schreibt das Gericht.
Jedoch sei nicht erstellt, dass die Misshandlungen und Übergriffe derart flächendeckend seien, dass jeder und jede Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, solche zu erleiden. Deshalb liege keine krasse Verletzung des Zwangsarbeitsverbots vor. Solche Verhältnisse seien zwar problematisch, aber nicht derart schwerwiegend, dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
Informationsbeschaffung schwierig
Das Gericht hat sich für die Beurteilung der Lage in Eritrea auf zahlreiche Berichte gestützt und diese Quellen im Urteil aufgelistet. Es hält selbst fest, dass die Beschaffung von Informationen über den Nationaldienst schwierig sei. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das eritreische Regime keine ausländischen Menschenrechtsorganisationen ins Land lässt.