Zwei im Aargau gestohlene Gemälde auf Internetplattform entdeckt

Eine zunächst unbekannte Täterschaft hat im Oktober beim zweiten Einbruch in ein Einfamilienhaus im Kanton Aargau zwei Gemälde gestohlen.

Ein Einbrecher. (Symbolbild) - dpa

Im Oktober wurden bei einem zweiten Einbruch in ein Einfamilienhaus im Kanton Aargau zwei Gemälde von einer zunächst unbekannten Täterschaft gestohlen. Der Eigentümer entdeckte die Gemälde später auf einer Internetplattform – und die Kantonspolizei stellte sie sicher.

Ein mutmasslicher Täter wurde mittlerweile festgenommen, wie aus einem am Montag veröffentlichten Beschwerdeentscheid des Aargauer Obergerichts weiter hervorgeht.

Bereits zwischen dem 23. September und dem 4. Oktober hatte es im gleichen Einfamilienhaus einen Einschleichdiebstahl gegeben. Die unbekannte Täterschaft verschaffte sich gemäss Angaben des Obergerichts durch ein nicht richtig verschlossenes Fenster Zutritt zum Haus. Mit einem Hammer wurde eine Türe zum Keller aufgewuchtet.

Der Hausschlüssel wurde entwendet

Zwischen dem 6. Oktober, 11Uhr, und dem 7. Oktober, 8.45 Uhr, wurde erneut in das Einfamilienhaus eingebrochen – und unter anderem die beiden Bilder gestohlen.

Die für die Bezirke Brugg und Zurzach zuständige Staatsanwaltschaft sistierte die Strafuntersuchung in dieser Sache. Doch der Hausbesitzer reichte gegen die entsprechende Verfügung beim Obergericht Beschwerde ein. Die Kantonspolizei habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass eine Inhaftierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei, gab er an.

Offenbar ein Fehler der Behörden führte zur vorübergehenden Sistierung des Strafverfahrens. Die Kantonspolizei habe zunächst zu Recht den Rapport auf Unbekannt erstellt, heisst es im Entscheid des Obergerichts.

Der Rapport sei fälschlicherweise ohne Hinweis auf eine Verfahrensnummer an die Staatsanwaltschaft anstatt an den zuständigen Sachbearbeiter der Kriminalpolizei verfügt worden.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hob die Sistierung auf: Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kann das Strafverfahren gegen den mutmasslichen Täter weiterführen.