Aargauer Apotheker dürfen ohne ärztliche Verschreibung impfen

Apothekerinnen und Apotheker im Aargau dürfen ab dem 1. Oktober ohne ärztliche Verschreibung bestimmte Impfungen durchführen. Es handelt sich um die Impfungen gegen Grippe, die durch Zecken übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis und Starrkrampf, wie der Regierungsrat entschieden hat.

Keine Impfungen vornehmen dürfen Apotheker bei Personen unter 16 Jahren, bei Kranken und bei Schwangeren. Zudem müssten Apotheker, die impfen wollen, über eine entsprechende Fortbildung verfügen, heisst es in der vom Regierungsrat geänderten Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung.

Apotheken, in denen geimpft werden soll, müssen dafür einen abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich haben. Ausserdem muss eine Notfallausrüstung vorhanden sein, und die Apotheker müssen eine Haftpflichtversicherung für die Risiken einer Impfung abschliessen.

In den meisten Kantonen könne sich die Bevölkerung mittlerweile in Apotheken impfen lassen, teilte das Aargauer Departement Gesundheit und Soziales (DGS) am Freitag mit. Im Aargau sei das bisher nicht der Fall gewesen.

Durch Impfungen in Apotheken könne einem Hausärztemangel indirekt entgegengewirkt werden. Das DGS betonte in seiner Mitteilung jedoch, das Impfangebot in Apotheken solle die Impftätigkeit von Ärztinnen und Ärzten nicht ersetzen.

Mit dem erleichterten Zugang zur Grippeimpfung könnten sich in diesem Herbst mehr Aargauerinnen und Aargauer gegen die saisonale Grippe impfen. Dies führe dazu, dass weniger Personen eine Grippe mit Komplikationen hätten und das Gesundheitswesen entlastet werde.