Vignettenpflicht für mobile Heizungen im Freien in Trin
Wie die Gemeinde Trin mitteilt, ist der Betrieb mobiler Heizungen im Freien für gewerbliche Zwecke nur zulässig, wenn der CO2-Ausstoss kompensiert wird.
Gemäss Artikel elf Absatz zwei des Energiegesetzes des Kantons Graubünden ist der Betrieb mobiler Heizungen im Freien für gewerbliche Zwecke, insbesondere Wärmestrahler, nur zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird.
Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen im Freien mit einer beziehungsweise mehreren Vignette(n) versehen sein.
Für die Herausgabe der Vignetten sind die Gemeinden zuständig. Es gibt verschiedene Varianten für den Erhalt einer Vignette.
Im Falle einer Nichtbeachtung der Vignettenpflicht ist die Gemeinde befugt, Sanktionen zu ergreifen beziehungsweise Bussen auszusprechen (Artikel 36 Energiegesetz des Kantons Graubünden).