Bei Steuerhinterziehung leistet die Schweiz keine Rechtshilfe
Zunächst wollte der Bundesrat Rechtshilfe bei Steuerhinterziehungen leisten. Nun beschloss der Bundesrat, auf diesen Plan zu verzichten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat verzichtet auf die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten.
- Grund sei die dadurch entstehende Benachteiligung gegenüber dem Ausland.
Die Schweiz leistet in Fällen von Steuerhinterziehung weiterhin keine Rechtshilfe. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, auf eine einst geplante Änderung zu verzichten.
Die Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten würde die schweizerischen Steuerbehörden gegenüber den ausländischen benachteiligen, argumentiert der Bundesrat.
2009 hatte sich die Regierung – noch in anderer Zusammensetzung – für den Schritt ausgesprochen. In der Vernehmlassung wurden die Pläne jedoch kritisiert. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Änderung der geplanten Revision des Steuerstrafrechts vorgreife.
Der Bundesrat beschloss deshalb 2013, die Vorlagen zu koordinieren. Ende 2017 beschloss er aber, auf die Revision des Steuerstrafrechts zu verzichten. Nun verzichtet er auch auf die Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten.
Bankgeheimnis nicht gelockert
Mit der Revision des Steuerstrafrechts wollte der Bundesrat das Bankgeheimnis im Inland lockern, nachdem es für Ausländerinnen und Ausländer mit Bankkonten in der Schweiz faktisch abgeschafft worden war. Konkret sollte die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufgeweicht werden.
Jede Form der arglistig begangenen Steuerhinterziehung hätte neu als Steuerbetrug gegolten. Die Steuerbehörden hätten bei konkretem Verdacht auf Steuerhinterziehung Einblick in Bankdokumente erhalten.
Weil das Steuerstrafrecht nicht revidiert wurde, ist eine Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten aus Sicht der Regierung nicht sinnvoll. Der Bundesrat erachte den Aufwand für die Gesetzesrevision im Vergleich zum Ertrag als unverhältnismässig, schreibt das Finanzdepartement (EFD).
Weniger Rechtshilfegesuche
Er begründet dies mit dem automatischen Informationsaustausch und der Ausdehnung der Amtshilfe. Übermittelte Bankdaten könnten im Ausland auch in Verfahren wegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung verwendet werden, hält das EFD fest. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eher weniger Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt würden.
Ferner könnten in einem Rechtshilfeverfahren nur Massnahmen zugunsten einer ausländischen Behörde angeordnet werden, die gemäss schweizerischem Recht zulässig seien. Eine Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten würde - nach dem Verzicht auf die Revision des Steuerstrafrechts – von diesem Grundsatz abweichen. Die schweizerischen Steuerbehörden müssten Bankdaten an das Ausland herausgeben, auf die sie in einem inländischen Steuerverfahren nicht zugreifen könnten.