Kanton passt Datenschutzgesetz an

Der Kanton Zürich passt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) aufgrund der Datenschutzreform der Europäischen Union an.

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Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat ein zweistufiges Vorgehen, wie er am Donnerstag mitteilte. Der erste Teil der Anpassung soll sicherstellen, dass das kantonale Recht die EU-Richtlinien erfüllt und die revidierte Europarats-Konvention zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnet werden kann.

Bei den Anpassungen hält sich der Kanton an einen Leitfaden, den die Konferenz der Kantone erarbeitet hat. Dabei geht es unter anderem um Begriffsbestimmungen, etwa bezüglich biometrischer und genetischer Daten, Daten zum Sexualleben oder im Zusammenhang mit Profiling.

Ausserdem sind Anpassungen bei den Transparenzbestimmungen notwendig, so muss das für die Datenverarbeitung zuständige Organ betroffene Personen informieren oder ihnen Verletzungen der Datenschutzbestimmungen mitteilen.

Neu geregelt wird auch die Meldepflicht an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz bei einer unbefugten Bearbeitung oder einem Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte der betroffenen Person gefährdet sind. Im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs müssen Datenschutzberatende eingesetzt werden.

Weil das IGD nur für öffentliche Organe gilt, ist die Umsetzung der europäischen Rechtsgrundlagen mit Bezug auf private Datenbearbeitende Sache des Bundes, wie es in der Mitteilung heisst. Die notwendigen Anpassungen werden in Rahm der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz erfolgen. Der Regierungsrat prüft dann in einem zweiten Schritt den weiteren Anpassungsbedarf.

-Mitteilung der SDA (mba)

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