Gemeinde erinnert Hundehaltende an Pflichten

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Oberes Freiamt,

Die Hundehalter werden gebeten sich an die Pflichten zu halten.

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Hunde sind in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken. Sie erfüllen viele wichtige Aufgaben unter anderem als Diensthunde, Hütehunde, Therapiehunde, Freunde und sind für viele Menschen eine Bereicherung ihres Lebens. Es gilt aber zu respektieren, dass nicht alle Menschen Hunde mögen oder gar Angst vor ihnen haben.

Deshalb ist es für ein konfliktfreies Miteinander und Nebeneinander von Hundehaltern und Nichthundehaltern wichtig, dass jeder Hund – ob gross oder klein – nach folgenden Richtlinien korrekt gehalten und geführt wird:

§ 4 Hundegesetz des Kantons Aargau (HuG) verpflichtet Hundehalter,

- ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden

- ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten

- ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird

- den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen

- dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten zu erfüllen.

Leinenpflicht

Nicht sicher abrufbare Hunde gehören an die Leine. Dies gilt insbesondere im Wohngebiet, entlang von Privatland und uneingezäunten Gärten wie auch entlang von Strassen (Strassenverkehr).

Hunde in Vorgärten

Bitte lassen Sie Ihren Hund nicht in fremden Vorgärten und Gärten frei herumlaufen um sich zu versäubern. Sie hätten auch keine Freude, wenn fremde Hunde in Ihrem Garten das Bein heben.

Hunde in landwirtschaftlichen Kulturen

Für viele Hundebesitzer sind lange Spaziergänge durch Wiesen und Felder mit ihren Vierbeinern ein täglicher Hochgenuss. Doch Hundekot kann für Rinder, Schafe und Ziegen zur Gefahr werden. Dass der Kot bei Rindern, Kühen und Kälbern zu schwerwiegenden Gesundheitsstörungen führt, ist den wenigsten Hundehaltern bekannt. Allerdings ist es heute ein allgemeines Problem, dass viele Hundebesitzer/-innen sich über die Sorgen und Nöte der Landwirte keinerlei Gedanken machen. So sollten Hunde grundsätzlich an der Leine geführt werden und generell keinen Zutritt zu landwirtschaftlich genutzten Flächen haben. Es gilt auch zu beachten, dass geworfene „Stöckli“ nicht in der Wiese liegen bleiben sollen, da diese die Mähbalken der Maschinen beschädigen

Kotaufnahmepflicht

Gilt immer und überall – auch bei Schnee! Die Entsorgung der Kotsäcklein hat im Robidog zu erfolgen! Landwirte und Spaziergänger werden Ihnen dankbar sein und es bedeutet auch gesundheitlichen Schutz für die Hunde: gewisse Krankheitserreger (Giardien, sog. Einzeller), die mit dem Kot ausgeschieden werden, können Verstösse gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbusse geahndet werden.

-Mitteilung der Gemeinde Boswil

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