Ordentliches Rentenalter für Bundesverwaltung
Der Bunderat hat Grundzüge für das ordentliche Rentenalter bei Mitarbeitenden der Bundesverwaltung festgelegt. 2017 hatte der Bundesrat die Regelung beschlossen.
Zu den besonderen Personalkategorien gehören die Angehörigen des Berufsmilitärs (Berufsunteroffiziere, Berufsoffiziere, Berufsmilitärpiloten und Testpiloten der armasuisse) und des Grenzwachtkorps sowie das versetzungspflichtige Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Die Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps wurden bisher vorzeitig pensioniert. Sie erhielten von der Arbeitgeberin Bundesverwaltung zusätzliche Sparbeiträge für die berufliche Vorsorge zur Abgeltung ihres ausserordentlichen Einsatzes. Bei den Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps dienten diese Sparbeiträge dazu, die vorzeitige Pensionierung mit 60 Jahren zu finanzieren. Neu soll nun auch für die Mitarbeitenden der besonderen Personalkategorien das ordentliche Pensionierungsalter von 64 bzw. 65 Jahren gelten.
Für alle neueintretenden Mitarbeitenden gilt die neue Regelung ab 1. Mai 2019. Für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt der Umstellung jünger als 50 Jahre sind und weniger als 23 Dienstjahre absolviert haben, erfolgt die Umstellung auf die neuen Regelungen am 1. Januar 2020. Für Mitarbeitende über 50 Jahre und jene, die mehr als 23 Dienstjahren aufweisen, gilt weiterhin die aktuelle Regelung.
Aufgrund der hohen physischen und psychischen Belastungen, denen die Mitarbeitenden der besonderen Personalkategorien ausgesetzt sind, sollen sie weiterhin die Möglichkeit haben, früher in Pension zu gehen. Dieser vorzeitige Rücktritt erfolgt bei den Mitarbeitenden des Grenzwachtkorps und beim Berufsmilitär jedoch nicht mehr zwangsweise wie bisher, sondern auf freiwilliger Basis analog den übrigen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung.
Bislang finanzierte die Arbeitgeberin Bundesverwaltung die Überbrückungsrente vollständig. Neu finanziert sie nur noch jenen Teil, der nach Artikel 88f der Bundespersonalverordnung vorgesehen ist. Dieser Artikel regelt die Überbrückungsrente für alle Mitarbeitenden der Bundesverwaltung. Ausserdem entfallen die bisherigen zusätzlichen Arbeitgebersparbeiträge an die berufliche Vorsorge. Sie werden durch Arbeitgebersparbeiträge ersetzt, die in Höhe und Abstufung den freiwilligen Sparbeiträgen entsprechen.
Für die Mitarbeitenden des EDA gilt bereits in der aktuellen Regelung das ordentliche Pensionsalter von 64 bzw. 65 Jahren. Deshalb erhalten die betroffenen Personen weiterhin die gleichen zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge, und zwar solange sie einen Einsatz unter sehr schwierigen Bedingungen absolvieren. Ferner finanzierte die Arbeitgeberin bisher unter bestimmten Voraussetzungen bei einem vorzeitigen Altersrücktritt ab 62 Jahren die Überbrückungsrente vollständig. Neu finanziert sie ebenfalls nur noch denjenigen Teil, der nach Artikel 88f der Bundespersonalverordnung vorgesehen ist.