Wil darf keine Leinenpflicht für Hunde im Wald vorschreiben
Gemäss den neuen Vorschriften wäre ein genereller und ganzjähriger Leinenzwang für Hunde im Wald und an Waldsäumen eingeführt worden.
Wer seinen Hund auf dem Stadtgebiet von Wil SG im Wald oder am Waldrand spazieren führt, muss ihn nicht an die Leine nehmen. Das St. Galler Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Tierschützern gegen das neue Polizeireglement gutgeheissen.
Das Stadtpalrament von Wil hatte das Polizeireglement im Juni 2016 verschärft. Gemäss den neuen Vorschriften wäre ein genereller und ganzjähriger Leinenzwang für Hunde im Wald und an Waldsäumen eingeführt worden.
Daraufhin reichten Hundehalter und Tierfreunde beim Kanton St. Gallen eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Da auch auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Grün- und Parkanlagen auf Wiler Stadtgebiet ein Leinenzwang gelte, gäbe es in Siedlungsnähe faktisch keinen Ort mehr, an denen Hunde freien Auslauf geniessen dürften, rügten die Beschwerdeführer.
Bewegung und Sozialkontakte seien für die normale Entwicklung und das Wohlbefinden von Hunden jedoch unabdingbar. Die eidgenössische Tierschutzverordnung schreibe vor, dass Hunde wenn möglich täglich freien Auslauf erhalten sollten. Die neue Regelung sei tierschützerisch fragwürdig und müsse wieder aufgehoben werden.
Leinenzwang zu restriktiv
Das zuständige Departement hatte die Beschwerde im vergangenen Herbst abgelehnt, deshalb gelangten die Tierschützer ans Verwaltungsgericht. Dieses beurteilt den vorgesehenen Leinenzwang in Wäldern und an Waldrändern nun als zu restriktiv. Die Bestimmung müsse korrigiert werden, heisst es im Urteil, welches das St. Galler Verwaltungsgericht am Freitag veröffentlichte.
Lediglich der Kanton Glarus kenne einen ganzjährigen Leinenzwang in Wäldern und am Waldrand, heisst es in der Urteilsbegründung. Ansonsten sei der Leinenzwang im Kanton Glarus aber weniger einschneidend als in Wil. Andere Kantone begrenzten den Leinenzwang in Wäldern und an Waldsäumen während der Hauptsetz- und Brutzeit zwischen Anfang April und Ende Juli.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.