Ist Sami A. in terroristische Netzwerke verwicklet oder doch unschuldig? Tunesische Behörden scheinen mehr Indizien für Letzteres zu haben.
Der Haupteingang zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Der Haupteingang zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Der mutmassliche Ex-Leibwächter von bin Laden wurde in Tunesien aus der Haft entlassen.
  • Die Behörden zweifeln an der Schuld von Sami A.
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Die tunesischen Ermittlungsbehörden sind einem Medienbericht zufolge noch unentschlossen, ob sie den unter umstrittenen Umständen aus Deutschland abgeschobenen mutmasslichen Islamisten Sami A. anklagen werden. «Zurzeit spricht mehr für seine Unschuld als für eine Verwicklung in terroristische Netzwerke», sagte ein Sprecher des Justizministeriums in Tunis dem «Spiegel». Der mutmassliche Ex-Leibwächter des langjährigen Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden kann sich demnach frei im Land bewegen.

A. müsse sich nur auf Zuruf bei der Polizei melden, berichtete das Magazin. Wo sich der 42-Jährige derzeit befindet, weiss das tunesische Justizministerium demnach nicht.

Der zuletzt in Bochum lebende A. war Mitte Juli nach Tunesien abgeschoben worden. Nach zwei Wochen in tunesischer Untersuchungshaft kam er vorläufig frei. Die Ermittlungen in Tunesien laufen aber noch, dem «Spiegel»-Bericht zufolge werden sie noch Wochen dauern. A.s Reisepass wurde einbehalten.

Abgeschoben trotz Abschiebungsverbot

Einen Tag vor der Abschiebung hatte das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen ein Abschiebeverbot verhängt, weil dem von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuften Tunesier in seiner Heimat Folter drohe. Diese Entscheidung lag den Behörden beim Abflug der Maschine mit A. aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht forderte daraufhin, A. nach Deutschland zurückzuholen.

Wie der «Spiegel» berichtete, hält es einer der Ermittlungsrichter für unwahrscheinlich, dass Tunesien gegen A. wie gegen andere unter Terrorverdacht stehende Tunesier ein Ausreiseverbot verhängen wird, was eine Rückführung nach Deutschland verhindern würde. Zur Begründung heiss es, A. sei dort nicht aktiv gewesen.

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