Airline darf Erstattungen nicht erschweren
Wer seine Entschädigungsansprüche an Fluggastrechteportale oder sogenannte Legal-Tech-Anbieter abtritt, muss bei einigen Airlines eine Gebühr zahlen. Ist diese Praxis zulässig?
Das Wichtigste in Kürze
- Wettbewerbshüter sind erfolgreich gegen Regelungen der Billigfluggesellschaft Wizz Air vorgegangen, die nach ihrer Ansicht Fluggästen Erstattungen bei Verspätung und Flugausfall erschweren.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ungarischen Airline sei eine «Abtretungsbearbeitungsgebühr» für den Fall vorgesehen, dass Kunden ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastrechteportale oder sogenannte Legal-Tech-Anbieter abtreten, teilte die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg mit. Abgetretene Ansprüche werden demnach zudem nur bearbeitet, wenn Kontakt- und Zahlungsdaten für eine direkte Auszahlung an den Passagier angegeben sind.
Benachteiligung von Verbrauchern
Die beanstandete diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, denen die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte unzulässig erschwert werde - und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin Recht. Das Urteil in dieser Grundsatzfrage vom 31. August (Az.: 103 O 7/20) ist den Angaben zufolge jedoch noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale bewertete das Landgericht die Forderung einer «Abtretungsbearbeitungsgebühr» seitens Wizz Air als «materiell-rechtliche Einschränkung der Fluggastrechte». Wizz Air war für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen.
Fluggesellschaften zögern oft Entschädigungen
Viele Fluggastrechteportale und Legal-Tech-Anbieter lassen sich die Entschädigungsansprüche von Verbrauchern abtreten. «Nicht zuletzt die zögerliche Haltung einiger Fluggesellschaften, Fluggäste nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (...) zu entschädigen, war und ist eine wesentliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Fluggastrechteportale», erläuterte Rechtsanwalt Patrick Matern von der Wettbewerbszentrale.
Bestrebungen von Fluggesellschaften, dieses Geschäftsmodell durch vertragliche Regelungen mit den Fluggästen zu untergraben, führe nicht nur zu einer wesentlichen Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche der Kunden, sondern benachteilige auch Fluggesellschaften, die mit erhöhtem Arbeits- und Verwaltungsaufwand Kundenansprüche bearbeiteten, argumentieren die Wettbewerbshüter.