Beihilfe zur Selbsttötung: Verfassungsgerichtshof ebnet den Weg

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Österreich,

In Österreich wird Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt. Das bisherige Verbot verstosse gegen das Recht auf Selbstbestimmung, so der Verfassungsgerichtshof.

beihilfe zur selbsttötung
In den meisten Fällen beanspruchten Senioren die Sterbehilfe. - DPA

Das Wichtigste in Kürze

  • Sterbehilfe soll in Österreich erlaubt werden.
  • Das bisherige Verbot verstosse gegen das Recht auf Selbstbestimmung.
  • Tötung auf Verlangen bleibt dagegen weiterhin strafbar.

In Österreich wird Sterbehilfe erlaubt. Das bisherige gesetzliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord verstosse gegen das Recht auf Selbstbestimmung. So urteilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Freitag in Wien. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten.

Tötung auf Verlangen bleibt dagegen weiterhin strafbar. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasse «sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben», so die Richter. Die neue Regelung trete zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Tür für Beihilfe zur Selbsttötung auch in Deutschland aufgestossen

In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten ebenfalls die Tür für Sterbehilfe-Angebote aufgestossen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schliesse die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Ebenso die Freiheit, auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Das gelte für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke.

Vier Antragsteller klagten in Österreich

In Österreich hatten vier Antragsteller geklagt. Darunter ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann (56), der ans Bett gefesselt ist. Er kann nicht mehr ohne fremde Hilfe aus dem Leben scheiden. Sowie ein gesunder 75-Jähriger, der im Fall einer unheilbaren Erkrankung Beihilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen will.

Zum Kreis der Kläger gehören auch ein 80-Jähriger, der an der Nervenkrankheit Parkinson leidet, und ein Arzt (66). Der Mediziner möchte Sterbehilfe leisten, fürchtet aber straf- und standesrechtliche Konsequenzen.

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