BGH betont Verbraucherrechte bei Werbung mit Testsiegeln
Das Wichtigste in Kürze
- Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können.
Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschied. (Az. I ZR 134/20)
In dem Fall hatte der Verband Sozialer Wettbewerb die Baumarkt-Kette Obi wegen eines Werbeprospekts verklagt. Dort war auf einer Seite neben anderen Produkten ein Eimer Farbe abgebildet, auf dem ein «Testsieger»-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen ist.
Das reicht laut BGH schon aus, um die mit dem Siegel verbundenen Informationspflichten auszulösen. Das Interesse der Verbraucher, eine Werbung «für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können», sei nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhängig, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe. Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests müssten überprüfbar sein. Hier aber seien Erscheinungsjahr und Ausgabe nicht zu erkennen. Es sei Obi zuzumuten, diese Angaben zum Beispiel in einer Fussnote zu ergänzen.
Der BGH bestätigte damit Urteile des Landgerichts Köln und des Kölner Oberlandesgerichts. Dort war Obi in dem Streit auch schon unterlegen.